Mitteilungsvorlage - SV Klütz/20/15034

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Als Bettensteuer wird eine Steuer bezeichnet, die Übernachtungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Vermieter von Ferienwohnungen auf der Grundlage einer Satzung an die Gemeinde zahlen müssen. Die Rechtsgrundlage für die Satzung ist das im jeweiligen Landesrecht niedergelegte Kommunalabgabengesetz.

Die Bettensteuer wird mit einem Prozentsatz (z. B. Wismar 5 %) vom Übernachtungsentgelt berechnet. Die Beherbergungsbetriebe habe vierteiljährlich eine Erklärung abzugeben, nach dem die Steuer berechnet wird. Somit sind ebenfalls vierteljährlich die entsprechenden Bescheide zu erstellen. Die Steuereinnahmen sind nicht zweckgebunden und können daher zur Deckung aller Aufwendungen verwendet werden.

 

Die Kurabgabe kann nur von Gemeinden erhoben werden, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind. Die Kurabgabe dient zur Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Erhaltung und Verwaltung der bereitgestellten Kur- und Erholungseinrichtungen. Die Kurabgabe ist somit zweckgebunden. Die Abgabenerhebung erfolgt ebenfalls auf Grundlage einer Satzung. Rechtsgrundlage für die Satzung ist das im jeweiligen Landesrecht niedergelegte Kommunalabgabengesetz.

Abgabepflichtig sind Ortsfremde (Tages- und Übernachtungsgäste). Die Abgabenhöhe wird über die Kurabgabenkalkulation festgelegt (z. B. 1 €/Tag). Die Abrechnung der Übernachtungsgäste erfolgt über die Wohnungseigentümer, Hotels, Campingplätze und Vermittlungsagenturen. Die Tagesgäste bezahlen die Kurabgabe am Strandautomaten, über die mobilet App oder im Tourismuszentrum.

 

Mit der Einführung einer Bettensteuer ist ein hoher Erhebungsaufwand für die Beherbergungsbetriebe und die Verwaltung gegeben. Es müssten vierteljährlich die Erklärungen bearbeitet und die Bescheide erstellt werden, damit die laufende Steuereinzahlung gegeben ist. Die Abrechnung der Kurabgabe für Übernachtungsgäste kann von den Berherbergungsbetrieben/Ferienhauseigentümern/Vermittlungsagenturen hingegen mit relativ wenig Aufwand elektronisch über ein Meldesystem erfolgen.

 

Die Bettensteuer steht aufgrund der nicht gegeben Zweckbindung immer wieder in der Kritik. Grundsätzlich wird die Bettensteuer nur von größeren Städten erhoben, die durch z. B. schlechte Luftwerte, nicht als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Da diese Städte jedoch trotzdem durch den Tourismus „belastet“ werden, erheben diese zur Deckung der höheren Ausgaben eine Bettensteuer.

 

Des Weiteren wäre zu prüfen, welche Auswirkung die Einführung einer Bettensteuer anstelle einer Kurabgabe auf die Besteuerung des Betriebes gewerblicher Art „Tourismus“ und die damit verbundene Vorsteuerabzugsberechtigung hat.

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Anlagen

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