Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14892

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Bestandskraft des Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Klütz „Ortslage Arpshagen“ im Jahr 2007 ist die ehemalige Dorfstraße (im Lageplan blau gekennzeichnet) als private Anliegerstraße bauplanerisch festgesetzt. Hierbei handelt es sich um zwei private Grundstücke, Gemarkung Arpshagen, Flur 1 Flurstück 371/000 und Gemarkung Arpshagen, Flur 1 Flurstück 366/000. Unabhängig vom  Eigentumsstatus ist die Stadt Klütz weiterhin Baulastträger dieser beiden Flurstücke. Durch die bauplanerischen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 22 der Stadt Klütz „Ortslage Arpshagen“ ist der öffentliche Charakter der benannten Straße nicht mehr gegeben. Das hat zur Folge, dass nunmehr die Straße gemäß § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) durch einen Beschluss der Stadtvertretung Klütz einzuziehen ist. Hier wurde von seitens des Amtes Klützer Winkel der Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass kein öffentliches Interesse an der Straße besteht. Somit steht ein Beschluss der  Einziehung der benannten Straße (der Gemarkung Arpshagen, Flur 1 Flurstück 371/000 und Gemarkung Arpshagen, Flur 1 Flurstück 366/000) durch die Stadtvertretung Klütz nicht entgegen.                                                                

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt auf der Grundlage des  § 9  Absatz 1 Straßen – und Wegegesetzes des Landes M-V (StrWG – M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jetzt gültigen Fassung, die Beantragung  der Einziehung des öffentlichen Straße die im Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Klütz „Ortslage Arpshagen“ der Grundstücke (Gemarkung Arpshagen, Flur 1 Flurstück 371/000 und Gemarkung Arpshagen, Flur 1 Flurstück 366/000) bei der Landrätin als unteren Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg, mit Sitz in 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 1-3 durchzuführen

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

keine

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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