Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14436

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Pkt. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,

1.

wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,

2.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

3.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4.

Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Hier:

Die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, hat am 19.03.2020, Posteingang 23.03.2020, die nach Kommunalverfassung M-V erforderlichen Genehmigungen für die Haushaltssatzung der Stadt Klütz für das HH-Jahr 2020

mit nachfolgenden rechtsaufsichtlichen Anordnungen erteilt:

 

A. Rechtsaufsichtliche Anordnungen

1. Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Stadt Klütz haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Ergebnishaushalt 2020 zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses vor Rücklagenentnahme und im Finanzhaushalt zu einer Verbesserung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen um mindestens 275.224 EUR führen.

Das geeignete Mittel ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung. Es kommt eben-falls die Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 51 KV M-V oder ein mit der Stadtvertretung abgestimmter Plan zur Erreichung der Anordnung in Betracht.

 

2. Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2020 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu Punkt 1. zu sichern. Die Verfügung der haushaltswirtschaftlichen Sperren hat sich an den Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 49 KV M-V zu orientieren.

Die Sperrverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Haus-haltssatzung hier vorzulegen.

 

3. Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Stadtvertretung Klütz über eine Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis zum 31. August 2020 beschließt, das den Vorgaben des § 43 Abs. 7 KV M-V erfüllt.

 

4. Für die Entscheidung zu den Punkten 1., 2. und 3. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

 

Danach wurde der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß den o.a. Bestimmungen zwingend erforderlich.

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht im Anschluss an die FA Sitzung erläutert.

 

(Die BVL dient für die FA Sitzung zunächst lediglich als Diskussionsgrundlage)

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorlage:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt gemäß § 48 Abs. 2 Pkt. 4 der Kommunalverfassung M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2020 einschließlich der Anlagen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Werden im Vorbericht im Anschluss an die FA Sitzung erläutert.

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Finanz. Auswirkung

Anlagen nur für FA:

Teilergebnishaushalt 2020 (siehe BVL zum Haushaltssicherungskonzept)

Teilergebnisrechnung 2017

Teilergebnisrechnung 2019

 

Anlagen:

Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2020 (wird im Anschluss an die FA Sitzung erstellt.

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Anlagen

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