Beschlussvorlage - GV Kalkh/17/11163

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Kalkhorst verfügt über die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 5.2.

Unter Berücksichtigung veränderter Anforderungen an die Ver- und Entsorgung kann auf die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Plangebiet nördlich der Planstraße A verzichtet werden. In gleichem Zuge ist die Aufteilung der Grundstücksfläche auf die benachbarten Grundstücke vorgesehen. Da Geh-, Fahr- und Leitungsrechte außerhalb des zur Erschließung dienenden Grundstücks nicht vorzuhalten sind, kann der Plangeltungsbereich des Baugebietes reduziert werden. Die Anforderungen an die Herstellung von Ver- und Entsorgungsanlagen wurden anderweitig geregelt und gesichert.

Die Gemeinde Kalkhorst beabsichtigt die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 5.2 für eine Teilfläche nördlich der Planstraße A zu ändern und den Geltungsbereich um eine Teilfläche zu reduzieren. Anlass ist die veränderte Erschließung des Baugebietes und die Möglichkeit des Verzichts auf Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten nördlich der Planstraße A.

Die Gemeinde Kalkhorst hat die Voraussetzungen für die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geprüft. Da sich aus Sicht der Gemeinde die Grundzüge des Planes nicht ändern und lediglich die Anforderungen an die rückwärtige Erschließung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erschließung des Baugebietes verändert und reduziert werden, kann das Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Grundzüge der baulichen Entwicklung des Gebietes begleitend zur öffentlichen Verkehrsfläche werden nicht verändert.

Da die Grundzüge der Planung durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 nicht berührt werden, wird das Verfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer UVP-Pflicht unterliegen und es werden keine Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten begründet oder hervorgerufen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst fasst den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 der Gemeinde Kalkhorst für den Bereich "Ortsmitte" zwischen Kirche und Neue Reihe. Der Änderungsbereich umfasst die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzten Flächen nördlich der Planstraße A und die jeweils westlich bzw. östlich angrenzenden Grundstücksflächen bis zu den festgesetzten Baugrenzen.
  2. Das Planungsziel besteht in Folgendem:

-          Verzicht auf die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten nördlich der Planstraße A,

-          Reduzierung des Geltungsbereiches im Norden um diejenigen Flächen, die nicht der Erschließung durch das Bebauungsplangebiet dienen,

-          Vergrößerung der Baugrenzen für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung des Grundzuges der Planung.

  1. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  4. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung  nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen.
  5. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 und die zugehörige Begründung werden für das Beteiligungsverfahren gebilligt.
  6. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 und die zugehörige Begründung sind nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB in Verbindung mit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
  7. Den berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  8. Von einer Abstimmung der Planung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wird abgesehen.
  9. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  10. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden von der LGE übernommen

Reduzieren

Anlagen

Loading...