Beschlussvorlage - GV Bolte/16/11026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 09.06.2016 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 mit der Gebietsbezeichnung "Adventure-Golfanlage" beschlossen.

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beabsichtigt die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Adventure-Golfanlage im Bereich der vorhandenen alten Minigolfanlage an der Mittelpromenade in Boltenhagen zu schaffen.

Im Zuge der erfolgten Konkretisierung des Konzeptes (Einfügung des Freiluftkinos) soll die Gebietsbezeichnung in "Adventure-Park" geändert werden.

 

Auf Grundlage der erstellten Konzeption für die Adventure-Golfanlage sowie des Freiluft-Kinos (Vorhaben- und Erschließungsplan) wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erarbeitet. Dieser sieht innerhalb des Plangebietes die Festsetzung eines in sich differenzierten Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO vor. Mit der Differenzierung des Sondergebietes wird die bauliche Nutzung im Plangebiet gemäß des vorliegenden Nutzungskonzeptes gegliedert.

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Aufstellungsbeschluss zu fassen, sowie den Entwurf zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung soll die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

 

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen billigt den vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2.Die Gemeinde beschließt, das weitere Planverfahren unter der Gebietsbezeichnung "Adventure-Park" fortzuführen.

 

3.Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

4.Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

5.Der Bürgermeister wird beauftragt, den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden vom Vorhabenträger übernommen.

 

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Anlagen

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