Beschlussvorlage - GV Bolte/16/10161
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung
Hier: Stellungnahme der Gemeinde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Maria Schultz
- Verfasser/Antragsteller:
- Maria Schultz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
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Vorberatung
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16.02.2016
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
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Entscheidung
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03.03.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Allgemeines zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung
Die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates ausgewiesenen Gebiete zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wurden bis 2009 durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der FFH-Richtlinie in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und somit zu Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt.
Bisher gingen die meisten Bundesländer davon aus, dass eine förmliche Unterschutzstellung dieser Gebiete nicht zwingend ist, sondern gemäß § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG auch andere Formen der Sicherung in Frage kommen. Die EU-Kommission hat jedoch zunehmend deutlich gemacht, dass binnen sechs Jahren nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind.
2012 hat die EU-Kommission alle alten EU-Mitgliedsstaaten um Information zur nationalen Unterschutzstellung gebeten, in dessen Folge ein Pilotverfahren durch die EU-Kommission eingeleitet wurde, um Mängel bei der Unterschutzstellung und beim Management der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu rügen.
Die EU-Kommission bat darum, für jedes einzelne Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Aussagen zu bestimmten Anforderungen zu treffen.
Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof zu entgehen, müssen die Umsetzungsdefizite möglichst schnell behoben werden. Dazu wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V die Erstellung einer Landesverordnung nach dem Vorbild der VSGLVO M-V beschlossen. Die durch die EU-Kommission geforderten Anforderungen sollen durch Erlass von nicht außenrechtsverbindlichen, sondern fachbehördlich verbindlichen Managementplänen für alle Gebiete erfüllt werden. Dieses Vorgehen stellt im Verhältnis zu anderen Alternativen die geringste Regelungstiefe und -intensität auf sowie einen vergleichsweise geringen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.
Regelungstechnisch geschieht dies durch eine Ergänzung der VSGLVO M-V, die zukünftig als Natura2000-Gebiete-Landesverordnung beide Typen der Natura2000-Gebiete umfasst (Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebiete) und diese zu besonderen Schutzgebieten im Sinne der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erklärt.
Relevante Änderungen der Landesverordnung
Es wurden technische und wissenschaftliche Korrekturen vorgenommen. Darunterfallen u.a. Änderungen der Gebietsabgrenzungen, wenn zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandene und versehentlich in die Schutzgebietskulisse integrierte Bebauung vorlag. Die wissenschaftlichen Korrekturen beruhen auf aktuellen Daten, u.a. aus der Biotopkartierung und der Managementplanung.
Neu enthalten ist ein Flurstück im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Gasanlandestation (OPAL/NEL) am Standort Lubmin im Europäischen Vogelschutzgebietes „Peenestrom und Achterwasser" (DE 1949-401).
In der Anlage 4 werden als maßgebliche Bestandteile des jeweiligen Gebietes die Arten und die Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt. Für die Ermittlung der Erhaltungszustände in den Gebieten ist nunmehr Anlage 4 anzuwenden und ersetzt die Standarddaten- bögen.
Für jedes FFH-Gebiet ist ein Managementplan durch die zuständigen Fachbehörden aufzustellen, die für alle Gebiete fachlich verbindlich sind. Eine unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber betroffenen Bürgern besteht nicht. Darin müssen die durch die Verordnung allgemein formulierten Erhaltungsziele gebietsspezifisch konkretisiert und die wichtigsten Erhal- tungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen formuliert werden.
Die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung besitzt gegenüber anderen Schutzvorschriften Geltungsvorrang. Sollten andere Rechtsvorschriften des nationalen Rechts im Einzelfall strengere Schutzanforderungen enthalten, werden diese nicht verdrängt, sondern gelten zusätzlich zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung.
2. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
DE 2031-301 - Küste Klützer Winkel und Ufer von Dassower See und Trave
Der Managementplan zum FFH-Gebiet DE 2031-301 liegt seit Mai 2015 in der Endfassung vor.
Folgende Lebensraumtypen sind im Managementplan enthalten, jedoch nicht in der Natu- ra2000-Gebiete-Landesverordnung:
- 1150 - Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
- 7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore
Im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) wurden zudem die nachfolgenden Lebensraumtypen gemeldet, die jedoch im Zuge der Erstellung des Managementplanes nicht mehr nachgewiesen werden konnten:
- 1110 - Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser
- 1130 - Ästuarien
- 6430 - Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 2180 - Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region
- 91E0 - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
Davon sind die Lebensraumtypen 6430 und 2180 jedoch in der Natura2000-Gebiete- Landesverordnung enthalten, während die anderen nicht aufgenommen wurden.
Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, fehlt.
Es wurden auf dem Gemeindegebiet keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.
Ein Managementplan für das FFH-Gebiet liegt in der Endfassung von Februar 2006 vor.
Darin ist der Lebensraumtyp 1130 (Ästuarien) aus der Natura2000-Gebiete- Landesverordnung nicht enthalten, dafür jedoch der Lebensraumtyp 1110 (Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser).
Zudem sind die FFH-Arten Teichfledermaus, Großes Mausohr und Finte im Managementplan enthalten, welche weder im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) noch in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung enthalten sind. Die Teichfledermaus wurde dabei sogar als signifikant erfasst.
Die im Standarddatenbogen gemeldeten Lebensraumtypen und Arten stimmen mit denen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung überein.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wurden keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.
Die Anforderungen der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen an die Fortschreibung gelten gleichermaßen für die bestehende Landesverordnung zu den Europäischen Vogelschutzgebieten.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:
Zu § 5: Die Gebietsabgrenzungen sind ersichtlich. Um die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Gemeinde um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.
Zu § 6 - Erhaltungsziele - und § 9 - Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die gemeindliche Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Gemeinde bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.
Zudem sind die Erhaltungsziele - „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes" - nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Gemeinde eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Gemeinde dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.
Zu § 10 - Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.
Zur Anlage 4 - Die Anlage 4 ist aufgrund der Einteilung nach Lebensraumtypen und Arten statt nach FFH-Gebieten unübersichtlich. Eine Darstellung wie in der Anlage 1 der derzeit gültigen VSGLVO M-V wäre vorteilhafter.
Desweiteren geht aus der Anlage nicht hervor, nach welchen Kriterien die Lebensraumtypen in die Liste aufgenommen wurden, da beispielsweise beim FFH-Gebiet „Küste Klützer Winkel und Ufer von Dassower See und Trave" keine einheitliche Übernahme aus dem Managementplan oder dem Standarddatenbogen erfolgt ist. So sind die Lebensraumtypen 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) und 2180 (Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region) in der Natura2000- Gebiete-Landesverordnung enthalten, obwohl sie im Zuge der Erstellung des Managementplans nicht mehr nachgewiesen werden konnten. Die Lebensraumtypen 1150 (Lagunen des Küstenraumes) und 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore) wiederum sind im Managementplan enthalten, jedoch nicht in der Anlage 4 der Natura2000-Gebiete- Landesverordnung. Ähnliches ist auch bei dem FFH-Gebiet „Wismarbucht" vorzufinden.
Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, wäre nachzuholen oder die Anlage 4 zu ergänzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,1 MB
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