03.03.2016 - 12 Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Zusätze:
- Verfasser: Maria Schultz
- Datum:
- Do., 03.03.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Maria Schultz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Gemeindevertretung beschließt mit 1 Stimmenenthaltung Herrn Mahnel das Rederecht zu erteilen. Anschließend erteilt Herr Schmiedeberg, Herrn Mahnel das Rederecht. Aufkommeine Fragen werden gleich beantwortet. Herr Mahnel erläutert den Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung. Aufkommende Fragen der Gemeindevertreter werden sogleich beantwortet. Herr Grollmisch bemängelt, dass keine Skizzen beiliegen. Herr Mahnel erklärt, dass er für die Anlagen nicht zuständig ist. Herr Christian Schmiedeberg empfiehlt den Gemeindevertretern, die Skizzen im Amt einzusehen, sobald diese verfügbar sind.
Herr Steigmann erklärt, dass der Bauausschuss der Meinung ist, dass die Landesverordnung keine Rechtssicherheit schafft. Anfragen an die StALU nicht beantwortet wurden.
Beschluss:
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:
Zu § 5: Die Gebietsabgrenzungen sind ersichtlich. Um die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Gemeinde um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.
Zu § 6 - Erhaltungsziele - und § 9 - Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die gemeindliche Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Gemeinde bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.
Zudem sind die Erhaltungsziele - „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes" - nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Gemeinde eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Gemeinde dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.
Zu § 10 - Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.
Zur Anlage 4 - Die Anlage 4 ist aufgrund der Einteilung nach Lebensraumtypen und Arten statt nach FFH-Gebieten unübersichtlich. Eine Darstellung wie in der Anlage 1 der derzeit gültigen VSGLVO M-V wäre vorteilhafter.
Desweiteren geht aus der Anlage nicht hervor, nach welchen Kriterien die Lebensraumtypen in die Liste aufgenommen wurden, da beispielsweise beim FFH-Gebiet „Küste Klützer Winkel und Ufer von Dassower See und Trave" keine einheitliche Übernahme aus dem Managementplan oder dem Standarddatenbogen erfolgt ist. So sind die Lebensraumtypen 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) und 2180 (Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region) in der Natura2000- Gebiete-Landesverordnung enthalten, obwohl sie im Zuge der Erstellung des Managementplans nicht mehr nachgewiesen werden konnten. Die Lebensraumtypen 1150 (Lagunen des Küstenraumes) und 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore) wiederum sind im Managementplan enthalten, jedoch nicht in der Anlage 4 der Natura2000-Gebiete- Landesverordnung. Ähnliches ist auch bei dem FFH-Gebiet „Wismarbucht" vorzufinden.
Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, wäre nachzuholen oder die Anlage 4 zu ergänzen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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5,1 MB
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