Beschlussvorlage - GV Kalkh/05/12/7025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Kalkhorst hat für den Ortsteil Groß Schwansee den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 gefasst. Der Bebauungsplan Nr. 19 wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 19 dient zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, um Groß Schwansee neben einem beliebten Wohnstandort auch zu einem Erholungs- und Tourismusstandort zu entwickeln. Der Bebauungsplan Nr. 19 dient insbesondere zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Ferienwohnen neben dem dauerhaften Wohnen, der Überprüfung der weiteren Erhaltung der planungsrechtlich zulässigen Nutzungen, der Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung in den für die Ortslage typischen Parametern.

 

Es wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Im Ergebnis liegen Stellungnahmen vor, die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst behandelt werden. Es ergeben sich danach:

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende,

-          nicht zu berücksichtigende

Anregungen und Stellungnahmen. Die Gemeinde Kalkhorst hält am Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen und an dem grundsätzlichen Ziele, eine einheitliche planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung an der Lindenstraße zu schaffen, fest.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst wertet die Stellungnahmen zum Verfahren mit der Beteiligung mit dem Vorentwurf aus. Es ergeben sich

-                      zu berücksichtigende,

-                      teilweise zu berücksichtigende,

-                      nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Die Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf wird entsprechend beschlossen.

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage (Abwägungstabelle) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. Das Amt Klützer Winkel wird beauftragt, die Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben bzw. Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst billigt die Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) sowie die örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der zugehörigen Begründung und bestimmt diese für das weitere Planverfahren.
  3. Die Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) sowie die örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der zugehörigen Begründung sind auf die Dauer eines Monats gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird.
  4. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.
  5. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist vorzunehmen.
  6. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Kalkhorst deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  7. Mit der Bekanntmachung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten sind Bestandteil des Haushaltsplanes

 

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Anlagen

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