Beschlussvorlage - BV/12/25/169

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde hat für das Bauvorhaben „Ausbau des Weges Weidenstieg in Boltenhagen“ Fördermittel in Höhe von 574.757,51 EUR erhalten.

 

Die Fördermittel setzen sich aus EU-Mitteln, aus Bundesmitteln und aus Landesmitteln zusammen.

 

Bei den europäischen Mitteln handelt es sich um Gelder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) der letzten Förderperiode 2014 bis 2022, die noch 2024 abgerufen werden mussten.

 

Eine Übertragung der Mittel in das Jahr 2025 war nicht möglich.

 

Hätte die Gemeinde die Fördermittel nicht abgerufen, wären die Mittel entfallen und das Bauvorhaben hätte nicht umgesetzt werden können.

 

Die Gemeinde hat noch im Jahr 2024 die vollständigen Fördermittel abgerufen.

Sie gingen am 27.11.2024 auf dem Konto ein.

 

Werden nach Auszahlung der Fördermittel diese nicht „alsbald“ für den Zuwendungszweck verwendet, kann der Fördermittelgeber für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen.

 

Das Bauvorhaben wurde am 05.05.2025 bauseitig und am 17.10.2025 finanziell abgeschlossen.

 

Der Fördermittelgeber beabsichtigt einen entsprechenden Zinsbescheid in Höhe von 36.082,95 EUR zu erlassen.

Vor Erlass wird aber die Gemeinde angehört.

In Anlage befinden sich die beiden Schreiben des Fördermittelgebers.

Anlage 1 – Anhörung Zinsbescheid

Anlage 2 – Entwurf Zinsbescheid

 

Anmerkung:

Eine Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 30.01.2026 ist beantragt, um zeitlich eine politische Entscheidung herbeizuführen.

Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag steht noch aus.

 

Im Anhörungsverfahren werden seitens der Gemeinde alle Argumente vorgetragen mit dem Ziel, die beabsichtigte Zinsforderung abzuwenden bzw. zu schmälern.

 

Gegen den Zinsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser entbindet aber nicht von der Zahlpflicht.

 

Für den Fall, dass der Zinsbescheid so wie im Entwurf erlassen wird, treten möglicherweise unabweisbare und unvorhergesehene Finanzierungsbedürfnisse auf, für deren Erfüllung die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben nicht ausreichen.

Deshalb ist eine überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltsstelle 12.54101.0960000.2020/04 "Ausbau Weidenstieg" erforderlich.

 

Eine überplanmäßige Ausgabe wird primär durch Einsparungen bei anderen Haushaltsstellen (Umschichtung) gedeckt.

 

Die Verwaltung schlägt zur Deckung die Haushaltsstelle 12.54101.0960000.2020/07 „Ausbau Zuwegung Dünenweg 21-23 inkl. Wendeanlage“ vor. Dieses Vorhaben ist abgeschlossen. Die hier noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 71.142,83 EUR könnten zur Deckung herangezogen werden.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt wie folgt: 

Die Finanzierung der überplanmäßigen Ausgabe für die Zinszahlungen in Verbindung mit dem Bauvorhaben „Ausbau des Weges Weidenstieg in Boltenhagen“ in Höhe von max. 36.082,95 EUR wird durch nicht mehr verwendete Mittel aus der Haushaltsstelle 12.54101.09600000.2020/07 „Ausbau Zuwegung Dünenweg 21-23 inkl. Wendeanlage“ gesichert.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

X

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

X

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen       bei: 54101.09600000.2020/04 "Ausbau Weidenstieg"

X

unvorhergesehen und

X

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung gab es noch keine Fördermittelzusage und somit auch keine Umsetzung des Bauvorhabens.

 

Deckung gesichert durch

X

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:  54101.09600000.2020/07

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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