Beschlussvorlage - BV/02/23/112

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadt Klütz hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 durchgeführt.

Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 war die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB nicht mehr zulässig. Die Stadt Klütz hat die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB geprüft. Da sich im Planverfahren herausstellte, dass die Flächen zu beräumen und von Altlasten zu beseitigen sind, ist hier klar die Wiedernutzbarmachung gegeben. Deshalb wird das Verfahren für die inneren Flächen, die von Gehölzen umsäumt sind nach § 13a BauGB als Wiedernutzbarmachung und Nachnutzung geführt. Im nördlichen Bereich werden an der Landesstraße Grundstücke nach § 13a BauGB als Arrondierungsflächen einbezogen.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist im Zeitraum vom 25. Mai 2023 bis 06. Juli 2023 im Amt Klützer Winkel erfolgt. Mit Schreiben vom 25.06.2023 wurden die Behörden und TÖB beteiligt. Mit Schreiben vom 25.06.2023 wurden die Nachbargemeinden beteiligt. Es ergeben sich Anregungen und Stellungnahmen seitens der Behörden und TÖB und der Nachbargemeinden. Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden nicht vorgetragen.

 

Die Stadt Klütz hat sich das Abwägungsergebnis zu eigen gemacht. Die Umsetzung der Erschließungsvereinbarungen ist erforderlich. Die Regelungen erfolgen vor dem Satzungsbeschluss.

 

Über die Ergebnisse der Abwägung hinaus, sind keine weiteren Änderungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die Klarstellungen und Ergänzungen machen ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht erforderlich. Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, den Bebauungsplan Nr. 42 für einen Teilbereich in Hofzumfelde östlich der Dorfstraße (Landesstraße L03) als Satzung zu beschließen.

 

Das Planverfahren wird mit dem Satzungsbeschluss der Stadtvertretung abgeschlossen. Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Voraussetzung für die Bekanntmachung sollte der Abschluss des städtebaulichen Vertrages sein.  Die Voraussetzung für die Bekanntmachung ist gegeben, da der städtebauliche Vertrag bereits abgeschlossen ist. Der Bebauungsplan gilt als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt,

 

  1. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die Satzung für den Bebauungsplan Nr. 42 für einen Teilbereich in Hofzumfelde östlich der Dorfstraße (Landesstraße L03), bestehend aus der Planzeichnung – Teil A und den textlichen Festsetzungen im Text Teil B, als Satzung.

 

  1. Die Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 42 für einen Teilbereich in Hofzumfelde östlich der Dorfstraße (Landesstraße L03) wird gebilligt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 42 für einen Teilbereich in Hofzumfelde östlich der Dorfstraße (Landesstraße L03) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

x

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: 2/51101/56350000

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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