Beschlussvorlage - V Klütz/19/13850-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Gestaltung, Größe und Anzahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die finanzielle Ablöse von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Hettenhaußen
- Verfasser/Antragsteller:
- Hettenhaußen, Antje
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Klütz
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Vorberatung
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Erledigt
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Wirtschafts-, Tourismus- und Umweltausschuss der Stadt Klütz
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12.03.2020
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Erledigt
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Bauausschuss der Stadt Klütz
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12.03.2020
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Klütz
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Vorberatung
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04.02.2020
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Erledigt
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Stadtvertretung Klütz
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Entscheidung
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17.02.2020
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22.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Stadt Klütz hat ein Verkehrskonzept bei der Firma LOGOS Ingenieursplanungs-GmbH beauftragt. Das Konzept wurde in der Bauausschusssitzung am 8. August 2019 vorgestellt. Die Empfehlungen des Konzepts umfassen u.a. die Schaffung von Parkplätzen sowie die Erarbeitung eines Parkraumkonzepts für die Bereiche Schloßstraße und Markt.
In diesem Zuge ist es sinnvoll, eine Stellplatzsatzung zu erarbeiten, welche die Herstellung (Anzahl, Größe, Beschaffenheit) im Zuge der Errichtung bzw. Änderung von baulichen Anlagen sowie die Ablöse von Stellplätzen regelt.
Der Entwurf einer Stellplatzsatzung liegt zur Beratung vor. Insbesondere muss beraten werden, ob die Satzung für die Stadt Klütz einschließlich aller Ortsteile gelten soll oder ob bzw. welche Ortsteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden sollen. Zusätzlich kann überlegt werden, den Ortsteil Klütz in Gebietszonen zu unterteilen, sofern dies für den Geltungsbereich der zu erarbeitenden Stellplatzsatzung relevant ist. Des Weiteren kann überlegt werden, die Ablösebeträge konkret zu beziffern.
Beispielhaft liegen Stellplatzsatzungen anderer Städte/Gemeinden als Anlagen bei.
Gegenwärtig gilt die Satzung der Stadt Klütz über die Festlegung der Höhe des Geldbetrags nach § 48 Abs. 6 der geltenden Landesbauordnung für die Ablöse der Verpflichtung zur Stellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (letzte Fassung von 1995). Diese trifft z.B. unzureichende Regelungen zur notwendigen Anzahl von Stellplätzen für die verschiedenen Nutzungen und würde mit der neuen Stellplatzsatzung obsolet werden.
Wie gewünscht wurde eine rechtliche Vorprüfung durch die Kommunalaufsicht veranlasst. Neben einigen formalen und redaktionellen Hinweisen, hat die Prüfung folgendes ergeben:
- § 3 und 4 sind in großen Teilen überflüssig, da sie fast nur Inhalte aus der Landesbauordnung regeln. Hier kann überlegt werden, zu kürzen und auf die Landesbauordnung zu verweisen. Andererseits ist es für den Leser einfacher, die Informationen direkt in der Satzung lesen zu können.
- § 8 ist zu unbestimmt. Hier muss klar sein, dass es sich um die Ablösesumme von jeweils 1 Stellplatz handelt.
- In § 9 muss ein Verweis auf §7 eingefügt werden
- § 9 (5) muss gelöscht werden. Diese Regelung gehört in den Ablösevertrag.
- Anlage 1: „Gewerbliche Anlagen. Handwerks-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe mit einer großen Anzahl an Dienstfahrzeugen.“ Auch dies ist zu unbestimmt. Hier sollte eine konkrete Zahl festgelegt werden.
Bis auf den Hinweis zu §§ 3 und 4 wurden die Anmerkungen der Kommunalaufsicht in den Entwurf eingearbeitet. Auch das Außerkrafttreten der Stellplatzsatzung von 1995 wurde aufgenommen (siehe § 12).
Zusätzlich wurde eine rechtliche Prüfung durch den Rechtsanwalt Herrn Groteloh vorgenommen, der neben einigen formalen Änderungen, folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen hat:
- §2 (2) sollte gestrichen werden. Die Klausel sieht eine Rückwirkung für Bestandsgebäude vor, auch wenn keine Änderung oder Erweiterung der Nutzung stattfindet. Eine derartige Rückwirkung ist unzulässig.
- § 8 muss eine Kalkulation enthalten. Es ist unzulässig, Ablösebeiträge ohne Kalkulation zu erheben. Es ist zudem zu entscheiden, ob die gesamte Kalkulation oder nur Teile hiervon als Ablösebetrag geltend gemacht werden.
- § 8 und §10 hier ist zu überlegen, die 50% Grenzen zu streichen, um der Stadtvertretung mehr Spielraum zur Verfügung zu stellen.
- In der Anlage sollte eine feste Anzahl an Stellplätzen festgelegt werden, ggf. mit Staffelung.
Im gemeinsamen Bau- und WTU-Ausschuss am 12.03.2020 wurde sich dafür ausgesprochen, die Änderungen durch die Kommunalaufsicht und Herrn Groteloh anzunehmen.
In § 8 wurde die ursprüngliche Kalkulation wieder eingefügt (Grundlage für 75€/qm: Kalkulation durch Ingenieurbüro vom November 2019).
Die Staffelung der Anzahl von Stellplätzen für Ferienwohnungen wurde abgelehnt. Für jede Ferienwohnung sollen 2 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) | |
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| Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
| durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
| durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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| über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
| unvorhergesehen und |
| unabweisbar und |
| Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch | |
| Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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| Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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415,1 kB
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2
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3
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(wie Dokument)
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52,8 kB
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4
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76,7 kB
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5
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1,1 MB
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6
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(wie Dokument)
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44,6 kB
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7
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(wie Dokument)
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111,4 kB
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8
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(wie Dokument)
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83,7 kB
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