05.11.2020 - 6 Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Steigmann führt in den Sachverhalt ein und berichtet aus dem Bauausschuss. Er weist darauf hin, dass mit der Beschlussfassung die Teilbaugenehmigung für den Bau der Tiefgarage verbunden ist.

 

Herr Wardecki verliest den Beschlussvorschlag und lässt anschließend abstimmen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

 

1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß       § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt.

 

3. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird wie folgt begrenzt:

-          im Nordosten:  durch die "Ostseeallee" sowie durch die bebauten Grundstücke
   Ostseeallee 38, 40a und 40b, 42b sowie durch das unbebaute
   Grundstück zwischen Ostseeallee 40b und 42b, 

-          im Südosten:  durch die Zufahrtsstraße zum Reitstall bzw. zum öffentlichen
   Parkplatz am Reitstall,

-          im Südwesten: durch die Flächen des öffentlichen Parkplatzes am Reitstall
   sowie Grünland- bzw. Weideflächen,

-          im Nordwesten: durch Grünland- bzw. Weideflächen und das bebaute Grund-                              stück Ostseeallee 32.

 

4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

5. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes     Nr. 19 auf die Dauer von 6 Wochen ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.

 

6. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

13

davon anwesend:  

8

Zustimmung: 

5

Ablehnung:

0

Enthaltung:

3

Befangenheit:

0

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 Beschluss an das Planungsbüro übermittelt.

 

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Anlagen zur Vorlage