26.05.2020 - 8 Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenkirchen a...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr van Leeuwen stellt den Antrag, dass Einwohner zum Sachverhalt Fragen stellen dürfen. Die Gemeindevertreter stimmen einstimmig zu.

Der Bürgermeister übergibt das Wort an Herrn Mahnel. Herr Mahnel stellt den Entwurf- und Ausstellungsbeschluss ausführlich vor und beantwortet alle aufkommenden Fragen.

Es werden 5 Änderungen beantragt. Diese sind seitens des Planungsbüros einzuarbeiten. Herr Mahnel hat die Änderungen aufgenommen und wird diese umgehend einpflegen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

  1. Die auf Grund der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Es ergeben sich

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende und

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Hohenkirchen zu eigen. Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

  1. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenkirchen und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.             

 

  1. Das Plangebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Hohenkirchen.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

  1. Die Nachbargemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Die öffentliche Auslegung auf die Dauer von 6 Wochen ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung i. S. des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

11

davon anwesend:  

10

Zustimmung: 

10

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

Bekanntgabe des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt - 24. Juni 2020. Auslegung ist vom 30.07.-09.09.2020.

 

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Anlagen zur Vorlage