Beschlussvorlage - BV/12/22/299

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat den Bebauungsplan Nr. 11a_2 "Strandpromenade-Nord" für den Bereich zwischen dem Ostseestrand im Norden, dem Rallenweg im Osten, der Mittelpromenade im Süden und dem Schwanenweg im Westen aufgestellt. Die Satzung wurde am 23. Juni 2011 von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Satzung ist am 03. Juli 2011 in Kraft getreten. Am 25. Juli 2011 wurde gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichtes M-V hat den Bebauungsplan Nr. 11a_2 "Strandpromenade-Nord" der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen mit Urteil vom November 2017 für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 3K 18/11).

Das Gericht beschränkt sich in der Begründung des Urteils allein auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Diese Festsetzungen finden nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes keine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO.

Die Gemeinde hat den Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11a_2 gefasst.

 

Das Aufstellungsverfahren wird nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Es wird eine bereits baulich in Anspruch genommene und genutzte Fläche innerhalb des Siedlungszusammenhanges beplant. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) bestehen nicht. Der Nachweis zur Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB ist den Planunterlagen beizufügen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und vom 21. März 2018 bis zum 06. April 2018 äußern. Von einer frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Es wurde eine aktuelle Bestandsaufnahme durchgeführt. Die damalige Vermessung wurde aktualisiert. 

 

Die Gemeinde hält an den Planungszielen für das Plangebiet fest. Es sind Ergänzungen bzw. Anpassungen aufgrund des o.g. Urteils des Oberverwaltungsgerichtes M-V vorzunehmen. Die Festsetzungen zur Höhenentwicklung sind anzupassen. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist festzusetzen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11a_2 "Strandpromenade-Nord"

in Boltenhagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B)

und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen

Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 11a_2 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen

wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren

gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt.

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11a_2

 "Strandpromenade-Nord" wird wie folgt begrenzt:

  • nördlich:  durch den Ostseestrand,
  • östlich:  durch den Rallenweg,
  • südlich:  durch die Mittelpromenade,
  • westlich:  durch den Schwanenweg.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß

§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB

am Planverfahren zu beteiligen.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11a_2 ist auf die Dauer von 6 Wochen

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Zusätzlich sind der Inhalt

der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach

§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind

über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf

hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen

bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt

bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und

nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit

des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

x

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: 12/ 51101/ 56255000

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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