Beschlussvorlage - BV/05/22/126

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,

 

1. wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,

 

2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,

 

3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

 

4.bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

 

5. Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Hier insbesondere:

 

-   Anpassungen von investiven Maßnahmen und Aufwendungen die aufgrund des Umfanges einen Nachtragshaushalt notwendig machen

 

 

Detaillierte Ausführungen erfolgen im als Anlage beigefügtem Vorbericht.

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht erläutert.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt beschließt gemäß § 48 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Hohenkirchen für das Haushaltsjahr 2022 einschließlich der Anlagen. 

- 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Vorbericht

 

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Anlagen

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