Beschlussvorlage - BV/05/22/119

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Hohenkirchen hat gemäß BrSchG M-V § 2, Abs. 1 Punkt 4 die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Die Löschwasserversorgung kann aus offenen Gewässern, Löschwasserteichen (DIN 14210), -brunnen (DIN 14220), -behältern (DIN 14320) sowie aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungssystem sichergestellt werden.

Als Grundlage für die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung kann als Technische Regel u. a. das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) i. V. mit dem Arbeitsblatt W331 herangezogen werden. Im Arbeitsblatt W 405 wird ausgeführt, welche Löschwassermengen in Abhängigkeit von der Bebauung/ der baulichen Nutzung nach der BauNVO und der sich ableitenden Gefahr der Brandausbreitung zur Verfügung stehen soll.

Es ist zu trennen zwischen einer Löschwasservorhaltung entsprechend den örtlichen Verhältnissen (beschränkt auf zusammenhängend bebaute Ortsteile unter Berücksichtigung der Bauweise und der Siedlungsstruktur u. a. Wohn-, Gewerbe-, Mischgebiete ohne erhöhtes Sach- und / oder Personenrisiko) als gemeindliche Aufgabe, dem sogenannte Grundschutz und dem Objektschutz bei besonders gefährlichen Produktionsstätten, Objekten mit erhöhtem Brand- und / oder Personenrisiko, sonstigen Einzelobjekten im Außenbereich, wo ein über den Grundschutz hinausgehender Löschwasserbedarf und objektbezogener Schutz notwendig ist (Verpflichtung beim Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigten).

Unter Verweis auf § 17 BauNVO ist für reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Mischgebiete und Dorfgebiete mit Vollgeschossen ≤ 3 sowie kleiner Gefahr der Brandausbreitung ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h (800 l/min) und bei mittlerer Brandausbreitungsgefahr bzw. o. g. Gebieten mit Vollgeschossen > 3 und kleiner >Brandausbreitungsgefahr ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h (1.600 l/min) erforderlich. Beide Werte gelten mindestens für die Dauer von zwei Stunden.

Die nötige Löschwassermenge im Grundschutz hat innerhalb eines Umkreises von 300 m um das Objekt zur Verfügung zu stehen.

Nach der Erstellung des Brandschutzbedarfsplans für die Gemeinde Hohenkirchen ist festzustellen, dass die Löschwasserversorgung in den Ortslage Hohenkirchen, Neu Jassewitz und Alt Jassewitz nicht ausreichen gesichert ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Gemeinde Hohenkirchen für den Bereich der Ortslagen Hohenkirchen, Neu Jassewitz und Alt Jassewitz eine entsprechend der v. g. Vorschriften eine leistungsfähige Löschwasserentnahmestelle schafft.

Die Lage der Löschwasserentnahmestellen wurde bereits durch die Gemeinde Hohenkirchen festgelegt. 

Um eine geeignete Löschwasserentnahmestelle zu schaffen besteht die Möglichkeit des Baus von Löschwasserzisternen. Von der Verwaltung wird im Hinblick auf die Folgekosten (Unterhaltungskosten) der Bau von Löschwasserzisternen ebenfalls favorisiert. Ein Löschwasserteich müsste auf Grund des Eintrages von organischen Stoffen (Laub usw.) ständig gereinigt werden. Die Einfriedung des Teiches ständig kontrolliert und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Ferner kommt es bei einem Löschwasserteich ständig zu Verdunstungen des Löschwassers und muss somit ständig befüllt werden. In Anbetracht der rückläufigen Niederschläge ist die Verdunstung zwingend bei der Entscheidung zu beachten. Eine Zisterne ist dagegen nahezu wartungsfrei.

Von der Verwaltung des Amtes Klützer Winkel wurden in Vorbereitung dieser geplanten Maßnahme verschiedene Info-Angebote laut Anlage eingeholt.

Eine Förderung dieser Maßnahmen ist laut des zuständigen Fördermittelgebers Landesforst Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der nicht mehr zur Verfügung stehenden Fördermittel zurzeit nicht möglich.  

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, den Bau von Zisternen in den Ortslagen Hohenkirchen mit einen Fassungsvermögen von 50 m³, in Neu Jassewitz mit einen Fassungsvermögen von 50 m³ und in Alt Jassewitz mit einem Fassungsvermögen von 100 m³.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 X

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonten:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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