Beschlussvorlage - BV/12/22/225

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf dem bisher noch unbebauten Grundstück im Fritz-Weg-Weg in Boltenhagen (FlSt 21/18, Flur 1, Gemarkung Boltenhagen) ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses geplant.

Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes im Sinne von §30 BauGB, jedoch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Genehmigende Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg und die Gemeinde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren durch den LK NWM angehört. Bevor der Antragsteller einen Bauantrag einreicht, möchte dieser jedoch das Votum der Gemeinde in Erfahrung bringen.

 

Der Vorhabenträger wird auf der Sitzung des Bauausschusses am 01.03.2022 anwesend sein und das Vorhaben vorstellen.  

 

Ergänzung vom 13.06.2022:

Das Vorhaben wurde auf der Sitzung am 01.03.2022 zurückgestellt.

Der überarbeitete Entwurf wird auf der Sitzung am 28.06.2022 erneut durch den Vorhabenträger vorgestellt. 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen fasst den Beschluss

der im Bauausschuss am 01.03.2022 28.06.2022 vorgestellten Planung (Stand 07.02.2022 02.05.2022) für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück im Fritz-Weg-Weg in Boltenhagen (FlSt 21/18, Flur 1, Gemarkung Boltenhagen) grundsätzlich ... .

 

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Finanz. Auswirkung

  keine

 

 

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Anlagen

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