Beschlussvorlage - BV/10/21/021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die DFMG Deutsche Funkturm GmbH beantragt auf dem Flurstück 86/2, Flur 1, der Gemarkung Eggerstorf die Errichtung eines Stahlgittermastes (H= 50m) als Antennenträger mit Outdoortechnik, Schotterzufahrt und Standortbegrenzungspfosten (H=2,50m), zur Aufnahme der Sende- und Empfangsanlage für das Funknetz der Deutschen Telekom Technik GmbH.

 

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Eigentum des Landes und wird als Ackerfläche verpachtet. Die Zufahrt erfolgt über die öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück 206 - Weg von Eggerstorf zum Stadtweg nach Beckerwitz). Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB und nimmt auch nicht an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB teil. Demnach liegt das Grundstück im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu bewerten. Das Vorhaben soll der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Insofern liegt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1.3 BauGB vor.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Zierow empfiehlt dem Bürgermeister das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für das Vorhaben: Errichtung Stahlgittermast (H=50m) als Antennenmast zur Aufnahme der Sende- und Empfangsanlage für das Funknetz der Deutschen Telekom Technik GmBH mit Outdoortechnik, Schotterzufahrt und Standortbegrenzungspfosten (H=2,50m), AZ 12221-21-08 auf dem Flurstück 86/2, Flur 1, der Gemarkung Eggerstorf herzustellen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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