Beschlussvorlage - BV/12/21/014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan Nr. 11a_3 für einen Teilbereich an der Strandpromenade zwischen dem Rallenweg und der Seestraße auf. Dieses Verfahren ruht bereits seit 2013. Ausgangspunkt war die Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit von Vorhaben an der Strandpromenade mit dem Bebauungsplan Nr. 11a, der bereits Rechtskraft entfaltete, jedoch mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes M-V am 15. Mai 2008 für unwirksam erklärt wurde. Die Gemeinde beschloss die Neuaufstellung des Bebauungsplanes des Bebauungsplanes Nr. 11a (Beschluss der Gemeindevertretung vom 2. Juli 2008), der während des Aufstellungsverfahrens in die Teilbereiche Nr. 11a_1, Nr. 11a_2, Nr. 11a_ und Nr. 11a_4 geteilt wurde, da sich während des bis dahin bereits langwierigen Aufstellungsverfahrens unterschiedliche Konflikte mit verschiedenen Schwerpunkten innerhalb des Gebietes zeigten. Bedingt durch die Größe des ursprünglichen Plangeltungsbereiches im Zusammenhang mit der Überplanung eines Gebietes mit baulichem Bestand zeigten sich zahlreiche Detailprobleme, so dass die Teilung in verschiedene Geltungsbereiche vorgenommen wurde. Die Teilung erfolgte auch mit dem Ziel, das jeweilige Verfahren für die einzelnen Teilbereiche möglichst schnell abzuschließen.

Für den Teilbereich Nr. 11a_3 konnte die Rechtskraft nicht erreicht werden; das Verfahren wurde seit 2013 nicht weiter fortgeführt. Die Gemeinde beabsichtigt nun für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11a_3 die planerischen Zielstellungen zu prüfen und eine verbindliche Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben mit einem Bebauungsplan zu schaffen. Dazu hat sie sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob das bisherige Bebauungsplanverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt werden soll oder ob ein neues Bebauungsplanverfahren dazu dienen soll.

Für die Einstellung des bisherigen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11a_3 und für den Start eines neuen Bebauungsplanverfahrens sprechen folgende Argumente:

  • Das Verfahren läuft bereits über einige Jahre seit 2008; die lückenlose Verfahrensdokumentation stellt sich schwierig dar und es besteht die Gefahr, dass Informationen verlorengegangen sind.  
  • Das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) als wichtige Rechtsgrundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes wurden über die Jahre novelliert und eröffnen neue Festsetzungsmöglichkeiten.
  • Die Gemeinde beabsichtigt aufgrund der unterschiedlichen städtebaulichen Strukturen das Plangebiet nochmals zu splitten: in den östlichen Bereich zwischen Rabenweg und Seestraße und in den westlichen Bereich zwischen Rallenweg und Rabenweg.
  • Die Zielsetzungen der Gemeinde sollen vom Grundsatz her erhalten bleiben, jedoch behält sich die Gemeinde aufgrund der langen Zeit die Überprüfung der bisherigen Zielsetzungen unter den aktuellen Voraussetzungen im Einzelnen vor. 

Unter diesen Voraussetzungen entscheidet die Gemeinde über die Einstellung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 11a_3. Der vorliegende Beschluss dient der Klarstellung über das Verfahren. Über die Neuaufstellung des Bebauungsplanes oder von einzelnen Bebauungsplänen wird gesondert entschieden.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

1)     Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen fasst den Beschluss, das Verfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplan Nr. 11a_3 "Strandpromenade-Nord" einzustellen. Das Aufstellungsverfahren wird nicht weiter fortgeführt.

 

2)     Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11a_3 wird wie folgt begrenzt:

  • im Nordosten:              durch den Ostseestrand,
  • im Südosten:               durch die "Seestraße",
  • im Südwesten:            durch die "Mittelpromenade",
  • im Nordwesten:           durch den Rallenweg.

 

 

           Die Plangeltungsbereichsgrenze ist den beigefügten Übersichtsplänen zu entnehmen.

 

 

  

 

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Finanz. Auswirkung

     

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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