Beschlussvorlage - GV Bolte/20/14906

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 24. Oktober 2019 den Beschluss zum städtebaulichen Konzept gefasst. Auf ihrer Sitzung am 19. Dezember 2019 hat die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen den Aufstellungsbeschluss über die Satzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2c gefasst.

Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen wurde der Aufstellungsbeschluss mit frühzeitiger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, die im Zeitraum vom 03. Januar 2020 bis einschließlich 06. Februar 2020 vorgenommen wurde, bekannt gemacht. Parallel wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Ergebnis der Beteiligungverfahren ergeben sich Anregungen und Hinweise, die Beachtung finden. Mittlerweile wurde ein Gutachten zur immissionsschutzrechtlichen Situation erstellt. Die Anforderungen an den Gehölzschutz und an den Artenschutz wurden bearbeitet. Die Zufahrtsregelungen für die Tiefgarage über den Parkplatz wurden erörtert und abgestimmt. Flächen für einen weiteren Stellplatzbedarf werden im südlichen Bereich des Plangebietes auf der Grundlage der Abstimmung mit der Gemeinde (Beschluss der Gemeindevertretung vom 25. Juni 2020) vorgesehen.

Das städtebauliche Konzept wird wie bislang geplant in den Grundzügen beibehalten. Von den Gestaltungszielsetzungen soll nicht abgewichen werden. Auf der Grundlage des verfestigten städtebaulichen Konzeptes wird der Entwurf des Bebauungsplanes für das Beteiligungsverfahren vorbereitet.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am    27. August 2020 beschlossen, das ursprünglich für die "2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2c" begonnene Verfahren künftig als vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 fortzuführen. In gleicher Sitzung wurde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Aufgrund von Ergänzungen und Anpassungen der Festsetzungen, die sich aufgrund von Abstimmungen zum Begrünungskonzept ergeben haben, fasst die Gemeindevertretung den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nochmals. Die Beteiligungsverfahren wurden mit dem Entwurf vom 27. August 2020 noch nicht durchgeführt.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß       § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt.

 

  1. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird wie folgt begrenzt:

-          im Nordosten:  durch die "Ostseeallee" sowie durch die bebauten Grundstücke
   Ostseeallee 38, 40a und 40b, 42b sowie durch das unbebaute
   Grundstück zwischen Ostseeallee 40b und 42b, 

-          im Südosten:  durch die Zufahrtsstraße zum Reitstall bzw. zum öffentlichen
   Parkplatz am Reitstall,

-          im Südwesten: durch die Flächen des öffentlichen Parkplatzes am Reitstall
   sowie Grünland- bzw. Weideflächen,

-          im Nordwesten: durch Grünland- bzw. Weideflächen und das bebaute Grund-                              stück Ostseeallee 32.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

  1. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes     Nr. 19 auf die Dauer von 6 Wochen ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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