Mitteilungsvorlage - GV Kalkh/20/14716

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Einführung des § 2b UStG im Jahre 2016 wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts fundamental geändert. Nach neuer Rechtslage unterfallen zahlreiche Leistungsbeziehungen kommunaler Körperschaften dem Umsatzsteuerrecht. Durch Erklärungen gegenüber dem Finanzamt konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts allerdings erwirken, dass sie bis zum 01.01.2021 noch nach altem Recht behandelt werden.

 

Diese Möglichkeit wurde wahrgenommen. Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 einen entsprechenden Optionsbeschluss (Wahrnehmung der Option bis 31.12.2020) gefasst. (vgl. BVL 16/10991)

 

Die Übergangsfrist sollte den jPdöR Zeit geben, eine umfassende Neubewertung ihrer einschlägigen Leistungsbeziehungen vorzunehmen. In der Praxis ergaben sich häufig schwierige Fragestellungen bei der Aufarbeitung und Bewertung der vielfältigen und teils sehr komplexen Leistungsaustauschbeziehungen. Erschwerend trat hinzu, dass das BMF über Jahre keine ausreichende Hilfestellung in Form von Anwendungsschreiben/Erlassen gegeben hat und erst seit kurzem die Bereitschaft zeigt, weitere Anwendungshinweise zu geben. Ein umfangreicher Fragenkatalog der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wird mittlerweile eher schleppend abgearbeitet. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat das BMF deshalb bereits im Jahr 2019 aufgefordert, die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre zu verlängern.

 

Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung am 5.6.2020 zu dem Corona-Steuerhilfegesetz den Weg frei gemacht für die Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 27 UStG vom 31.12.2020 auf den 31.12.2022. Damit haben die zahlreichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sich entschieden hatten, den neuen § 2 b UStG noch nicht anzuwenden, nun noch einmal zwei Jahre Zeit, sich auf das neue Umsatzsteuerrecht einzustellen.

 

Die Kommunen und ihre Verbände hatten sich für eine weitere Fristverlängerung stark gemacht, weil viele grundsätzliche Fragen zu Beginn diesen Jahres noch nicht geklärt waren und damit absehbar war, dass die umfangreichen Umsetzungsmaßnahmen in vielen Kommunen nicht mehr rechtzeitig zum Jahresende abgeschlossen werden konnten. Das Bundesfinanzministerium hatte dann Anfang dieses Jahres mit einer Reihe von Anwendungserlassen viele wichtige Fragen geklärt. Die Ergebnisse der Anwendungserlasse sind für viele Kommunen nicht zufriedenstellend, weil sie häufig in umstrittenen Fällen eine Umsatzsteuerpflicht festgestellt haben. Damit kommt auf viele Städte, Gemeinden, ihre Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts und bei der interkommunalen Zusammenarbeit sehr viel Arbeit in Vorbereitung auf den 31.12.2022 zu.

 

Die Gemeinde muss sich bis dahin intensiv auf alle steuerlichen Fragen vorbereiten.

 

Zur Umsetzung der Vorgaben wurde am 18.06.2020 (BVL 20/14475) bereits ein Beschluss gefasst, steuerliche Beratungsleitungen auszuschreiben.

 

Aus dem aktuellen Gesetzesverfahren ergibt sich, dass ein neuer Abs. 22a in § 27 UStG eingefügt wird. Danach führt die [alte] Optionserklärung automatisch zu einer Verlängerung bis zum 1. Januar 2023. Es muss also keine erneute Verlängerung über den Zeitraum 31. Dezember 2021 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

 

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