Beschlussvorlage - GV Bolte/20/14505

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 23.11.2006 die Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 01.12.2006 beschlossen.

Im Zuge eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht Greifwald die Tiefenbegrenzungsregelung der Straßenbaubeitragssatzung vom 01.12.2006 geprüft und die Satzung nun als unwirksam erachtet.

Somit ist die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Straßenbaubeitragssatzung geregelte qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 Meter für Grundstücke, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und im Übrigen mit ihrer Restfläche im Außenbereich liegen, nicht den Maßgaben des Vorteilsprinzips genügt. Grundsätzlich muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln, wobei die Ergebnisse der Ermittlung dokumentiert werden sollen (grundlegend dazu OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010—4K 12/07—,juris Rn. 77). Unterbliebt eine solche Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe, führt dies zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung. Dies führt zur Unwirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung.

Die Straßenbaubeitragssatzung vom 01.12.2006 sollte im Hinblick auf die unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung rückwirkend geheilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass einer Rückwirkung von Straßenbaubeitragssatzungen grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen (BVerfG, Urteil v. 15.04.1983 -80 170.81). Nach Ansicht der Gerichte ist ein Vertrauensschutztatbestand nicht gegeben, da die Betroffenen auch bei einer nichtigen Satzung nicht davon ausgehen können, gänzlich von einer Beitragspflicht verschont zu werden, denn mit dem Erlass der (wenn auch fehlerhaften) Satzung bringe die Gemeinde bereits zum Ausdruck, dass sie Beiträge erheben will. Vertrauensschutztatbestände bestehen daher nicht.

Es wird nunmehr dringend empfohlen die Regelung zur Tiefenbegrenzung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 01.12.2006 entsprechend der Beanstandung des Oberverwaltungsgerichtes zu ändern und infolgedessen den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenbaubeitragsatzung vom 28.12.2015 zu übernehmen, um die Satzung rückwirkend zu heilen und im Zuge dessen Rechtssicherheit zu schaffen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 01.12.2006 in der anliegenden Form.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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