Beschlussvorlage im Umlaufverfahren - GV Bolte/20/14337

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat stellvertretend für seine Mitglieder einen Antrag an das Ministerium für Inneres und Europa M-V auf der Grundlage des Standarderprobungsgesetzes zu Beschlussfassungen im Umlaufverfahren zur Vermeidung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften gestellt.

 

Das Ministerium hat folgende Entscheidung hierzu getroffen:

 

„1. Auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 2 des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes (KommStEG M-V) befreie ich die Gemeinden und Ämter, für die der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit den o. a. Schreiben stellvertretend einen entsprechenden Antrag gestellt hat, von dem Sitzungszwang für Beschlussfassungen gemäß §§ 29, 30, 31, 35, 36, 135 und 136 der Kommunalverfassung insoweit, als eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse bzw. des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen kann. Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist es, dass ihr nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Ausschusses bzw. Amtsausschusses widerspricht.

 

2. Die Befreiung nach 1. gilt befristet bis zum Außerkrafttreten des § 6 Absatz 1 SARSCoV-

2-Bekämpfungsverordnung.“

 

Der Bürgermeister ist dem Antrag des Städte- und Gemeindetages beigetreten. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Gemeindevertretung als oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan entscheidet, ob von der Befreiung grundsätzlich Gebrauch gemacht werden soll. Bereits diese Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden.

 

Dies gilt auch für beratende und beschließende Ausschüsse.

 

Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist es, dass ihr nicht ein Viertel aller Mitglieder widerspricht.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, von der Befreiung vom Sitzungszwang für Beschlussfassungen der Gemeindevertretung Gebrauch zu machen und Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen. Dies gilt auch für beratende und beschließende Ausschüsse.

 

 

Über jeden zu fassenden (Sach-) Beschluss ist vorab über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abzustimmen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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