Beschlussvorlage - GV Kalkh/17/11226

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Kalkhorst verfügt über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 12.

In der beabsichtigten 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 ist beabsichtigt, anstelle der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ein Grundstück als Ferienhausgrundstück zu entwickeln. Dafür ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan im Verfahren nach § 13a BauGB nachzuverdichten. Es handelt sich um eine Innenentwicklung, die im Verfahren begründet wird.

Als Grundlage für die Bearbeitung dient für diesen Bereich der Planinhalt der Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt:
 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst fasst den Beschluss über die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 für die Ferienanlage zwischen Lindenstraße und Seeweg in Groß Schwansee.

 

  1. Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Groß Schwansee und wird wie folgt begrenzt:

-          nördlich und nordöstlich: durch die Grundstücke Seeweg 7A und Seeweg 8,

-          südöstlich: durch die Wegeverbindung Seeweg - Ahornweg,

-          westlich: durch das Grundstück Ahornweg 38.

Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

 

  1. Die Planungsziele bestehen in Folgendem:

- Änderung der öffentlichen Grünfläche/ Ausgleichsfläche zu Bauland (Ferienhausgebiet).

 

  1. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

  1. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden vom Antragsteller übernommen.

 

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Anlagen

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