Beschlussvorlage - GV Hokir/18/12324

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen verfügt für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Gramkow über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 8. In dem Bebauungsplan Nr. 8 ist die Entwicklung im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen; im nördlichen Teil ist die Neuerrichtung von Gebäuden und einer Erschließungsstraße möglich.

Im Zuge der Bearbeitung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenkirchen und der gesamtkonzeptionellen Überlegungen nun für die Bereiche der ehemaligen Gemeinden Gramkow und Groß Walmstorf ergibt sich, dass kein Erfordernis mehr zur Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 8 besteht. Der Ortsteil Hohenkirchen wird als Hauptort innerhalb der Gemeinde entwickelt. Der Ortsteil Hohenkirchen wird die Wohnfunktion auch in maßgeblichen Belangen aufnehmen und übernehmen. Hervorragend ist die zentralörtliche Lage innerhalb des Gemeindegebietes.

 

Die ausufernde beabsichtigte Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 8 ist nicht mehr Ziel der Entwicklung der Gemeinde für den Ortsteil Beckerwitz. Deshalb beschließt die Gemeinde Hohenkirchen die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 für den nördlichen Teilbereich.

 

Der Bebauungsplan Nr. 8 ist seit Dezember 1995 rechtskräftig. Im nördlichen Teil erfolgte bislang noch keine Umsetzungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen fasst den Beschluss zur Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde Gramkow.

 

  1. Der Geltungsbereich der Satzung über die Teilaufhebung wird wie folgt begrenzt:
    - nordöstlich:durch den Moorweg,
    - südlich bzw. südöstlich:durch die Grundstücke Ostseestraße Nr. 1, 7, 9, 11, 13, 15 und                                                         Moorweg 3,             
    - westlich:durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

  1. Die Planungsziele bestehen in der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 für den nördlichen Bereich. Es ist beabsichtigt, die Wohnfunktion zurückzunehmen und die Flächen als Grünflächen im Außenbereich zu belassen.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Das Aufstellungsverfahren zur Teilaufhebung wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltbericht erstellt.

 

  1. Der Vorentwurf wird gebilligt.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist mit dem Vorentwurf vorzunehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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