Beschlussvorlage - GV Bolte/17/12124

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ziel des Bebauungsplans Nr. 40 „Strandklinik“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Erweiterung der vorhanden Strandklinik auf dem Klinikgelände, Ostseeallee 103 (Flur 3, Flurstück 5/68, Gemarkung Tarnewitz). Die im Norden gelegenen Ost- und Westflügel werden durch Neubauten dahingehend ergänzt, dass die Symmetrie der Gesamtanlage erhalten bzw. weiter unterstrichen wird. Der Vorhabenträger möchte eine Betriebserweiterung um 120 Patientenzimmer realisieren sowie in diesem Rahmen Restaurant, Ärzte-/Therapeutenzimmer, Gruppentherapie- und Besprechungsräume ausbauen und attraktivieren. In diesem Kontext werden auch die erforderlichen Stellplätze hergestellt. Durch diese Betriebserweiterung möchte der Vorhabenträger das medizinische Angebot in Boltenhagen ausbauen.

Unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten Nutzung soll das Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet „Klinik“ gemäß § 11 (2) BauNVO festgesetzt werden.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 40 soll auch die derzeit nach § 34 BauGB genehmigte Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.

 

Da Bereiche des Plangebiets innerhalb des 150 m-Gewässerschutzsstreifens zur Ostsee liegen, wird im Zuge der Planaufstellung die Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 29 (1) NatSchAG M-V (Küsten- und Gewässerschutzstreifen) erforderlich.

 

Die Aufstellung der Satzung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der vorhandene Flächennutzungsplan der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen von 2006 (mit der 10. Änderung von 2014) stellt das Grundstück bereits als SO Klinik dar und muss im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht geändert werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
 

  1. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen werden gemäß der Zusammenstellung mit Stand vom 27.11.2017  (s. Anlage) teilweise berücksicht. Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit sind nicht abgegeben worden. Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Strandklinik“ der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), und die zugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und für das weitere Beteiliungsverfahren bestimmt. Der Entwurf und die Begründung sind nach § Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenen Unterlagen ins Internet einzustellen.
  3. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
  4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den öffentliche Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
  5. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen in der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 40 unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen deren Inhalt nicht  kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 40 nicht von Bedeutung ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen werden vom Vorhabenträger getragen. Dies wird mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB abgesichert.

 

 

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Anlagen

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