Beschlussvorlage - SV Klütz/17/11563

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz stellt zur Regelung der Versorgung und Infrastruktur im Strandbereich die Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan auf. Beide Bauleitplanungen hängen maßgeblich von der Vereinbarkeit mit den Zielen der europäischen Schutzgebietskulisse ab.

Die Bearbeitung erfolgt in Abstimmung mit den Behörden unter Berücksichtigung des derzeit vorliegenden Entwurfs des Managementplanes zum FFH-Gebiet "Wismarbucht".

Für die Baugebiete wurden die Zielsetzungen für die bauliche Gestaltung und für die Ausformung abgestimmt. Die Gebäude sind eingeschossig zzgl. Dachgeschoss herzustellen. Für die Nutzungen sind öffentliche WC-Anlagen, Imbiss und Versorgung zu regeln. Die Gebäude sollen unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes als Warften oder mit Aufständerung errichtet werden. Für alle anderen Fälle sind entsprechende Ausnahmeregelungen zu treffen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

 

1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 32 wird wie folgt begrenzt:

-                      im Nordwesten durch die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 15,

-                      im Südwesten durch den Übergang zu den Polder- und Wiesenflächen,

-                      im Südosten durch die Grenze zur Nachbargemeinde Hohenkirchen,

-                      im Nordosten durch den Verlauf der Landesstraße (L01) und den Verlauf des begleitenden Geh- und Radweges.

-                       

2.Der Vorentwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Klütz wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

3.Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

4.Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

5.Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden von der Stadt getragen – noch nicht ermittelt.

 

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Anlagen

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