Beschlussvorlage - SV Klütz/16/10989

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde durch Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG) der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundlegend reformiert.

Nunmehr richtet sich dieser Unternehmerbegriff nicht mehr ausschließlich an den Betrieben gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) aus, sondern nach § 2b UStG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jPdöR) grundsätzlich stets Unternehmer im Sinne von § 2 UStG.

Das bedeutet:

Sofern die jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage (durch Vertrag) tätig ist, erfüllt sie zunftig die Unternehmereigenschaft. (Bsp. Bereich der Vermietung und Verpachtung, Parkraumbewirtschaftung usw.)

Die Unternehmereigenschaft ist nicht erfüllt, sofern

  • Die jPdöR Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt ausübt und
  • Die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

 

Von einer Tätigkeit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt ist grundsätzlich auszugehen, wenn die jeweilige jPdöR im Rahmen öffentlich-rechtlicher Regelungen tig wird, die für private Dritte nicht gelten können, also z.B. durch Verwaltungsakt

Die Nichtbesteuerung darf aber auch bei Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Diese liegen insbesondere nicht vor, wenn

  • Der erzielte Umsatz im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 € nicht übersteigen wird oder
  • Vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht einer Steuerbefreiung unterliegen.

 

Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2017. Das bisherige Recht kann aber gemäß § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31.12.2020 angewendet werden. Hierzu muss dem Finanzamt einmalig eine Erklärung bis zum 31.12.2016 abgegeben werden.

Vor dem 31.12.2020 kann die Erklärung mit Wirkung zu Beginn des neuen Kalenderjahres widerrufen werden. Wendet die jPdöR das neue Recht an, ist eine Rückkehr zum alten rechtsstand nicht mehr möglich.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen noch zahlreiche Rechtsunsicherheiten. Die kommunale Ebene erwartet, frühestens im Dezember 2016,here Erläuterungen und Auslegungen zum § 2 b UStG seitens des Bundesministeriums der Finanzen.

Damit zukünftig eine korrekte umsatzsteuerliche Erklärung aller entgeltlichen Leistungen der Stadt erfolgen kann, ist es zwingend erforderlich, dass eine vollständige Erfassung aller Tatbestände erfolgt, bei denen die Gemeinde als Leistender auftritt. Die erfassten llessen danach umsatzsteuerrechtlich gewürdigt werden.  Bei der steuerrechtlichenrdigung ist zu prüfen, ob die Erträge auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erhoben werden, wie hoch der Jahresumsatz gleichartiger Tätigkeiten ist, welche Sachverhalte gleichartige Tätigkeiten darstellen, ob die Steuerfreiheit nach § 2b UStG vorliegt, ob sonstige Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, ob der Leistungsempfänger eine andere jPdöR ist und ob im konkreten Sachverhalt die Unternehmereigenschaft der jPdöR gegeben ist.

Des Weiteren ist zu prüfen, inwieweit gegebenenfalls Verträge und Entgeltordnungen zu ändern sind.

Aufgrund der hohen Komplexität der neuen Umsatzsteuerproblematik wird eingeschätzt, dass eine abschließende Beurteilung mit Feststellung aller konkreten Auswirkungen der steuerlichen Rechte und Pflichten bzw. Vor- und Nachteile für die Stadt bis zum Ende des Jahres 2016 nicht geleistet werden kann.

Daher empfiehlt es sich dringend, die gesetzlich festgelegte Übergangsfrist zu nutzen und einen entsprechenden Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, unterliegt die Stadt den umsatzsteuerlichen Neureglungen ab dem 01.01.2017 mit allen Konsequenzen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt gegenüber dem Finanzamt die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben. Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

- Noch nicht absehbar -

 

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