Beschlussvorlage - GV Damsh/16/10253

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Damshagen beabsichtigt die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Damshagen für den nordwestlichen Bereich der Ortslage Rolofshagen.

In der Ortslage Rolofshagen besteht das Planungsziel, die straßenbegleitenden Flächen des nordwestlichen Ortseinganges für eine Wohnbebauung vorzubereiten. Die vorhandenen Baulücken entlang des Sandweges sollen geschlossen werden.

Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan Nr. 10 im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf.

Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, so dass demnach das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB beachtet ist.

Die Erforderlichkeit einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes besteht nicht.

 

Da beidseitig des Sandweges bereits Bebauung vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass die verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung gewährleistet ist.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde von der Gemeindevertretung bereits am 25. November 2015 gefasst.

 

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Von einer frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen:

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Damshagen für den nordwestlichen Bereich der Ortslage Rolofshagen , bestehend aus der Planzeichnung-Teil A, dem Text-Teil B sowie den Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für das Gebiet, begrenzt:

-          im Norden: durch landwirtschaftliche Flächen,

-          im Osten: durch vorhandene Wohnbebauung entlang des Sandweges,

-          im Süden: durch landwirtschaftliche Flächen,

-          im Westen: durch vorhandene Wohnbebauung entlang des Sandweges,

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats bestimmt.

 

  1. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Mit der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten werden auf die begünstigten Eigentümer umgelegt.

 

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Anlagen

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