Beschlussvorlage - GV Hokir/16/10166
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung
Hier: Stellungnahme der Gemeinde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Maria Schultz
- Verfasser/Antragsteller:
- Maria Schultz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.02.2016
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Hohenkirchen
|
Entscheidung
|
|
|
|
22.03.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
- Allgemeines zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung
Die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates ausgewiesenen Gebiete zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wurden bis 2009 durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der FFH-Richtlinie in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und somit zu Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt.
Bisher gingen die meisten Bundesländer davon aus, dass eine förmliche Unterschutzstellung dieser Gebiete nicht zwingend ist, sondern gemäß § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG auch andere Formen der Sicherung in Frage kommen. Die EU-Kommission hat jedoch zunehmend deutlich gemacht, dass binnen sechs Jahren nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind.
2012 hat die EU-Kommission alle alten EU-Mitgliedsstaaten um Information zur nationalen Unterschutzstellung gebeten, in dessen Folge ein Pilotverfahren durch die EU-Kommission eingeleitet wurde, um Mängel bei der Unterschutzstellung und beim Management der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu rügen.
Die EU-Kommission bat darum, für jedes einzelne Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Aussagen zu bestimmten Anforderungen zu treffen.
Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof zu entgehen, müssen die Umsetzungsdefizite möglichst schnell behoben werden. Dazu wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V die Erstellung einer Landesverordnung nach dem Vorbild der VSGLVO M-V beschlossen. Die durch die EU-Kommission geforderten Anforderungen sollen durch Erlass von nicht außenrechtsverbindlichen, sondern fachbehördlich verbindlichen Managementplänen für alle Gebiete erfüllt werden. Dieses Vorgehen stellt im Verhältnis zu anderen Alternativen die geringste Regelungstiefe und –intensität auf sowie einen vergleichsweise geringen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.
Regelungstechnisch geschieht dies durch eine Ergänzung der VSGLVO M-V, die zukünftig als Natura2000-Gebiete-Landesverordnung beide Typen der Natura2000-Gebiete umfasst (Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebiete) und diese zu besonderen Schutzgebieten im Sinne der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erklärt.
Relevante Änderungen der Landesverordnung
Es wurden technische und wissenschaftliche Korrekturen vorgenommen. Darunter fallen u.a. Änderungen der Gebietsabgrenzungen, wenn zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandene und versehentlich in die Schutzgebietskulisse integrierte Bebauung vorlag. Die wissenschaftlichen Korrekturen beruhen auf aktuellen Daten, u.a. aus der Biotopkartierung und der Managementplanung.
Neu enthalten ist ein Flurstück im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Gasanlandestation (OPAL/NEL) am Standort Lubmin im Europäischen Vogelschutzgebietes „Peenestrom und Achterwasser“ (DE 1949-401).
- In der Anlage 4 werden als maßgebliche Bestandteile des jeweiligen Gebietes die Arten
DE 1934-302 – Wismarbucht
Ein Managementplan für das FFH-Gebiet liegt in der Endfassung von Februar 2006 vor.
Darin ist der Lebensraumtyp 1130 („Ästuarien“) aus der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung nicht enthalten, dafür jedoch der Lebensraumtyp 1110 („Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“).
Zudem sind die FFH-Arten Teichfledermaus, Großes Mausohr und Finte im Managementplan enthalten, welche weder im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) noch in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung enthalten sind. Die Teichfledermaus wurde dabei sogar als signifikant erfasst.
Die im Standarddatenbogen gemeldeten Lebensraumtypen und Arten stimmen mit denen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung überein.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenkirchen wurden keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.
und die Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt. Für die Ermittlung der Erhaltungszustände in den Gebieten ist nunmehr Anlage 4 anzuwenden und ersetzt die Standarddatenbögen.
Für jedes FFH-Gebiet ist ein Managementplan durch die zuständigen Fachbehörden aufzustellen, die für alle Gebiete fachlich verbindlich sind. Eine unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber betroffenen Bürgern besteht nicht. Darin müssen die durch die Verordnung allgemein formulierten Erhaltungsziele gebietsspezifisch konkretisiert und die wichtigsten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen formuliert werden.
Die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung besitzt gegenüber anderen Schutzvorschriften Geltungsvorrang. Sollten andere Rechtsvorschriften des nationalen Rechts im Einzelfall strengere Schutzanforderungen enthalten, werden diese nicht verdrängt, sondern gelten zusätzlich zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung.
- Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung in der Gemeinde Hohenkirchen
DE 2133-303 – Wald- und Kleingewässerlandschaft Everstorf
Ein Managementplan für das FFH-Gebiet liegt in der Endfassung von November 2014 vor.
Sämtliche im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) gemeldeten Lebensraumtypen und FFH-Arten konnten auch im Zuge der Managementplanung nachgewiesen werden und sind in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung übernommen worden.
Es wurden keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.
DE 2133-302 – Jameler Wald, Tressower See und Moorsee
Für das FFH-Gebiet liegt bisher nur ein Fachbeitrag zur Bauchigen Windelschnecke vor. Die Erstellung eines ausführlichen Managementplans beginnt derzeit (Frühjahr 2016).
In der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung sind sämtliche FFH-Arten und Lebensraumtypen enthalten, die auch im Standarddatenbogen für das Gebiet gemeldet wurden.
Es wurden keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.
Die Anforderungen der Gemeinde Hohenkirchen an die Fortschreibung gelten gleichermaßen für die bestehende Landesverordnung zu den Europäischen Vogelschutzgebieten.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:
Die Gemeinde Hohenkirchen nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:
Zu § 5: Die Gebietsabgrenzungen sind ersichtlich. Um die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Gemeinde um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.
Zu § 6 – Erhaltungsziele – und § 9 – Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die gemeindliche Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Gemeinde Hohenkirchen zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Gemeinde bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.
Zudem sind die Erhaltungsziele – „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes“ – nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Gemeinde eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Gemeinde dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.
Zu § 10 – Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.
Zur Anlage 4 – Die Anlage 4 ist aufgrund der Einteilung nach Lebensraumtypen und Arten statt nach FFH-Gebieten unübersichtlich. Eine Darstellung wie in der Anlage 1 der derzeit gültigen VSGLVO M-V wäre vorteilhafter.
Desweiteren geht aus der Anlage nicht hervor, nach welchen Kriterien die Lebensraumtypen in die Liste aufgenommen wurden, da beispielsweise beim FFH-Gebiet „Wismarbucht“ keine einheitliche Übernahme aus dem Managementplan oder dem Standarddatenbogen erfolgt ist. So ist der Lebensraumtyp 1110 („Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“) im Managementplan enthalten, dafür jedoch der Lebensraumtyp 1130 („Ästuarien“) nicht, welcher in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen wurde. Zudem sind die FFH-Arten Teichfledermaus, Großes Mausohr und Finte im Managementplan enthalten, welche weder im Standarddatenbogen noch in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung enthalten sind. Die Teichfledermaus wurde dabei sogar als signifikant erfasst.
Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen und Arten in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, wäre nachzuholen oder die Anlage 4 zu ergänzen.
