18.02.2016 - 7 Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Verfasser: Maria Schultz
- Datum:
- Do., 18.02.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Maria Schultz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:
Die Gemeinde Hohenkirchen nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:
Zu § 5: Die Gebietsabgrenzungen sind ersichtlich. Um die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Gemeinde um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.
Zu § 6 – Erhaltungsziele – und § 9 – Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die gemeindliche Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Gemeinde Hohenkirchen zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Gemeinde bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.
Zudem sind die Erhaltungsziele – „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes“ – nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Gemeinde eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Gemeinde dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.
Zu § 10 – Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.
Zur Anlage 4 – Die Anlage 4 ist aufgrund der Einteilung nach Lebensraumtypen und Arten statt nach FFH-Gebieten unübersichtlich. Eine Darstellung wie in der Anlage 1 der derzeit gültigen VSGLVO M-V wäre vorteilhafter.
Desweiteren geht aus der Anlage nicht hervor, nach welchen Kriterien die Lebensraumtypen in die Liste aufgenommen wurden, da beispielsweise beim FFH-Gebiet „Wismarbucht“ keine einheitliche Übernahme aus dem Managementplan oder dem Standarddatenbogen erfolgt ist. So ist der Lebensraumtyp 1110 („Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“) im Managementplan enthalten, dafür jedoch der Lebensraumtyp 1130 („Ästuarien“) nicht, welcher in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen wurde. Zudem sind die FFH-Arten Teichfledermaus, Großes Mausohr und Finte im Managementplan enthalten, welche weder im Standarddatenbogen noch in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung enthalten sind. Die Teichfledermaus wurde dabei sogar als signifikant erfasst.
Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen und Arten in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, wäre nachzuholen oder die Anlage 4 zu ergänzen.
