Beschlussvorlage - GV Hokir/16/10165

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Ostseestraße in Beckerwitz (FLS 23/1, Flur 1, Gemarkung Beckerwitz) wurde im Rahmen einer Voranfrage der Neubau von sechs Wohneinheiten in zwei reetgedeckten Reihenhausanlagen beantragt. Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, jedoch innerhalb der Ergänzungssatzung Beckerwitz. Aufgrund eines formellen Fehlers ist die Ergänzungssatzung nicht rechtskräftig und kann nicht zur Beurteilung des Vorhabens herangezogen werden. Insofern ist das Vorhaben derzeit nach § 35 BauGB- Bauen im Außenbereich- zu beurteilen und eine planungsrechtliche Zulässigkeit ist nicht gegeben.

 

Des Weiteren wird von der Antragstellerin ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplan für den westlichen Teil des o.g. Grundstücks (FLS 23/1, Flur 1, Gemarkung Beckerwitz) gestellt. Sollte die Gemeinde dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für das o.g. Grundstück zustimmen, bedarf es einer städtebaulichen Vereinbarung zur Übernahme der Planungskosten.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Voranfrage: Neubau von sechs Wohneinheiten in zwei Reihenhausanlagen in der Ostseestraße in Beckerwitz (FLS 23/1, Flur 1, Gemarkung Beckerwitz) abzulehnen.

und

 

2.Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für das o.g. Grundstück (FLS 23/1, Flur 1, Gemarkung Beckerwitz) in der Ostseestraße zuzustimmen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine- Übernahme der Planungskosten durch Vorhabenträger.

 

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Anlagen

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