Beschlussvorlage - SV Klütz/16/10114

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz führt das Verfahren der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 28 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durch. Die Anwendungsvoraussetzungen zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren sind gegeben. Der Flächennutzungsplan ist um Abschluss des Verfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 14.10.2015 bis zum 16.11.2015 zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Amt Klützer Winkel, Bauamt, öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 1 BauGB mit den Planunterlagen zum Vorentwurf beteiligt. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurde geführt. Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben.

Es erfolgt eine Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen. Die beachtlichen Belange werden in die Entwurfsunterlagen eingearbeitet. Dies betrifft insbesondere Hinweise zu den planungsrechtlichen Festsetzungen, zu den Belangen der Niederschlagswasserbeseitigung zum Baum- und Artenschutz und zum Immissionsschutz. Darüber hinaus sind die zollrechtlichen Anforderungen auf ihre Notwendigkeit zu prüfen. Die bekanntgegebenen Leitungsbestände und sonstigen Belange der einzelnen Versorgungsträger werden beachtet.

Die örtlichen Bauvorschriften werden entsprechend den vorgenommen Abstimmungen präzisiert und angepasst. Die Planunterlagen zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 28 werden nunmehr gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Der nächste Verfahrensschritt ist durchzuführen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat die eingegangen Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und die Stellungnahmen der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB geprüft.

Das Ergebnis, wie im Abwägungsvorschlag (Anlage 1) dargestellt, wird in die Entwurfsunterlagen eingearbeitet.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 28 bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) sowie den Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für das Wohngebiet „Am Lindenring“ begrenzt:

-   im Norden:durch Flächen des Gewerbegebietes und der Telekom,

-                                                   im Westen: durch rückwärtige Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung des Wohngebietes am Lindenring und die Zufahrtsstraße Lindenring von der Wismarschen Straße (kleines Teilstück, das der Anbindung der Anliegerstraße an den Lindenring dient),

-   im Osten:durch die Umgehungsstraße,

-   im Süden:durch die Wismarsche Straße,

 

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

  1. Die Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 28 unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Wird im Vertrag mit der LGE festgelegt.

 

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Anlagen

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