Beschlussvorlage - SV Klütz/15/9835
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB I Zentrale Dienste / Finanzen
- Bearbeiter:
- Carmen Neubauer
- Verfasser/Antragsteller:
- Neubauer, Carmen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadt Klütz
|
Vorberatung
|
|
|
05.11.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Klütz
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Klütz
|
Entscheidung
|
|
|
23.11.2015
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Kann der Haushaltsausgleich trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden.
Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen für die Haushaltssatzung der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2015 wurden durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde mit der Auflage erteilt, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bildet § 43 Abs. 7 und Abs. 8 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Danach wird das Haushaltssicherungskonzept von der Stadtvertretung beschlossen. Es ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept ebenfalls von der Stadtvertretung zu beschließen.
Die Verwaltung hat einen 1. Entwurf der Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes ausgearbeitet. Darin wurde die beschlossene 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer aufgezeigt, die man als Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht ziehen könnte. Die vorgeschlagene Maßnahme muss nunmehr im Finanzausschuss beraten werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
5,6 MB
|