Beschlussvorlage - GV Kalkh/15/9747

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Erkenntnisse aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind in die Erarbeitung der Entwurfsunterlagen eingeflossen. Die Gemeinde Kalkorst nimmt hierbei private Belange zum Anlass, um gemeindliche und städtebauliche Belange und Zielsetzungen in diesem Bereich zu realisieren und hält somit an dem gewählten Planungsinstumet fest. Die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungplan wurde durch den Landkreis bestätigt. Die bestehende Bebauung wird mit ihren städtebaulichen Ausnutzungskennziffern beachtet und in das Plangebiet integriert. Die Belange des Artenschutzes werden berücksichtigt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.              Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 für den Ortsbereich Hohen Schönberg, bestehend aus der Planzeichnung-Teil A und dem Text-Teil B begrenzt:

-              im Norden durch die L 01 von Hohen Schönberg nach Klein Pravtshagen,

-              im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-              im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und

-              im Westen durch bebaute Bereiche der Ortslage Hohen Schönberg

sowie der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

2.              Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

3.              In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Kalkhorst deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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