Beschlussvorlage - SV Klütz/14/8768

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz erhebt für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage dafür ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsteuer in der Stadt Klütz vom 15. Januar 2014.

 

Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 19.05.2014 wurde die 1. Änderung zur Satzung beschlossen. § 5 Steuersatz der Satzung weist einen Steuersatz für das Stadtgebiet  von 25 % des jährlichen Mietaufwandes aus. Die Satzung wurde beim Landkreis NWM als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Rechtsaufsicht hat nunmehr Bedenken/Hinweise vorgetragen.

Danach ist das als Begründung zur Satzungsänderung aufgeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 1656/09 vom 15. Januar 2014 ist auf die Satzungsänderung nicht übertragbar. Das Urteil bezieht sich auf einen degressiv verlaufenden Steuersatz, d.h., dass bei zunehmender Jahresmiete der Betrag der vom Steuerschuldner zu zahlenden Zweitwohnungssteuer zwar steigt, aber der aus dem jährlichen Mietaufwand als Steuermaßstab und dem zu zahlenden Steuerbetrag errechnete Steuersatz mit steigenden Mietaufwand sinkt. Nach der 1. Satzungsänderung der Zweitwohnungssteuersatzung richtet sich der Steuersatz in Klütz aber nicht nach dem jährlichen Mietaufwand, sondern nach dem Standort der Zweitwohnung (Stadtgebiet und Ortsteile).

Ein Steuersatz in Höhe von 25 % der Jahresrohmiete für eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Stadt Klütz erscheint sehr hoch. Als rechtlich unbedenklich wird ein Steuersatz zwischen 10 % und 20 % des jährlichen Mietaufwandes angesehen.

In Hinblick darauf erscheint ein Steuersatz, der 5 Prozentpunkte höher liegt, als sehr überhöht. Das Verwaltungsgericht Greifswald hält laut seinem Urteil vom 09.03.2001, 3 A 2903/99, auch Steuersätze oberhalb von 20 % des Mietaufwandes für noch nicht unangemessen, wobei ausdrücklich offen gelassen wurde, ab welcher Steuerhöhe möglicherweise eine erdrosselnde Wirkung eintreten könnte. Zur Rechtssicherheit wird ein Steuersatz für Zweitwohnungen im Stadtgebiet der Stadt Klütz von 20 % empfohlen, da ab diesem Steuersatz eine Beanstandung wahrscheinlich erfolglos wäre.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Klütz über die Erhebung einer Zweitwohnsteuer zum …2014.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Durch Anpassung des Steuersatzes werden Mehreinnahmen erzielt.

 

 

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Anlagen

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