16.09.2014 - 9 Beschluss über die 1. Satzung zur Änderung der ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Palm erläutert hierzu den Sachverhalt und nimmt Bezug auf die Stellungnahme des Landkreises vom 25.06.2014, in der mitgeteilt wird, nach dem sog. Erdrosselungsverbot darf eine Steuer nicht in einer Höhe festgesetzt werden, die die Erfüllung des Steuerbestandes, hier das Anheben einer Zweitwohnung praktisch unmöglich machen würde. Von einer Erdrosselungswirkung ist auszugehen, wenn der Durchschnitt der Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen kann.

Aus Sicht der Ausschussmitglieder trifft dieses Erdrosselungsverbot nicht zu. Frau Palm verweist auf die Definition „Erdrosselungsverbot“. Das Erdrosselungsverbot ist ein Grundsatz im Kontext der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben. Das Erdrosselungsverbot besagt, das Abgaben normal erhoben werden sollen oder dürfen, damit sie den Abgabenpflichtigen in seinem steuerlichen Handeln nicht erdrosseln. Das heißt, dass die Abgabesätze nicht so hoch sein sollten, dass sie dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit zu freien, persönlichen und wirtschaftlichen Entfaltungen nehmen, bzw. selbige unverhältnismäßig stark einschränken.

 

Da die Mitglieder des WTU im Zusammenhang mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Heranziehung des Erdrosselungsverbotes nicht sehen, wird durch den WTU-Ausschuss empfohlen, den Steuersatz  - wie bereits in der SVV beschlossen - bei 25 % zu belassen.

 

Dieser Beschlussempfehlung wird einstimmig zugestimmt.

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Anlagen zur Vorlage