Beschlussvorlage - GV Ziero/14/8167

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelte Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Gemeinden legen die tatsächliche Höhe über den Gewerbesteuerhebesatz selbständig fest: Je höher der Gewerbesteuersatz ist, desto höher ist auch das Steueraufkommen der Kommune. Nach dem FAG M-V verzichten Gemeinden, die Hebesätze bei der Gewerbe- und Grundsteuer A und B unter dem gewichteten Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden festsetzen auf bares Geld. Zum einen werden sie bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen so behandelt, als hätten sie die landesdurchschnittlichen Hebesätze festgelegt, zum anderen werden bei Amts- und Kreisumlage auch die theoretischen Einnahmen der Gemeinden zu Grunde gelegt, die sie hätten, wenn sie die durchschnittlichen Hebesätze genommen hätten.

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Einnahmen aus der Festsetzung überdurchschnittlicher Hebesätze bei den Gemeinden weder in der Berechnung  der Schlüsselzuweisungen gegengerechnet werden, noch dass sie auf die überdurchschnittlichen Einnahmen Amts- und Kreisumlage zahlen müssen. Somit hat die Gemeinde das Geld dann zur freien Verfügung.

Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet. Diese Anrechenbarkeit setzt eine positive Einkommensteuerschuld voraus.

Infolge der gewerbesteuerlichen Änderung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 erhöht sich für Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages vom 1,8 fachen auf das 3,8 fache. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Die Gemeinde Zierow hat derzeit einen Gewerbesteuerhebesatz von 305 %. Der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer für Mecklenburg-Vorpommern beträgt für das Jahr 2012 353 %. Durch die Änderung des Hebesatzes auf 380 %  kommt es zu Mehreinnahmen für die Gemeinde Zierow.

Bei der Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer ist allerdings zu beachten, dass im Jahr 2014 die Erhöhung nur auf die Vorauszahlungen wirkt. Alle Veranlagungen in 2014 für Vorjahre sind dagegen mit dem alten Hebesatz zu bemessen. Gleiches gilt zum Teil für die Folgejahre. Daher führt die Erhöhung zu einem allmählichen Anstieg der Erträge.

 

Neuer Sachstand:

 

Auf Grund § 16 Abs. 3 GewStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres nur bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres möglich.

Deswegen wird die Änderung des Hebesatzes auf 380 % nunmehr auf den 01.01.2015 festgelegt.

Der Beschlussvorschlag und die finanziellen Auswirkungen sind entsprechend angepasst worden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt, den Realsteuerhebesatz für die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2015 auf 380 % festzulegen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

-          Voraussichtliche Mehreinnahmen von ca. 15.000 EUR auf der Grundlage der bisherigen Vorauszahlungsveranlagungen für das Haushaltsjahr 2015.

-          Voraussichtliche Mehreinnahmen auf der Grundlage der Gewerbesteuerzahlungen aus dem Haushaltsjahr 2013 für das Haushaltsjahr 2016 von ca. 49.500 EUR.

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Anlagen

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