Beschlussvorlage - GV Bolte/13/7785

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt das Ziel der Gemeinde, im Ferienhausgebiet Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat am 15.08.2013 die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 37 mit der Gebietsbezeichnung "Ferienanlage Mariannenweg beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach den Bestimmungen des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 37 beabsichtigt die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, auf dem Flurstück 7/35 der Flur 2, Gemarkung Tarnewitz die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet" sowie eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO zu schaffen. Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für maximal 40 Ferienwohnungen in Einzel- oder Doppelhäusern sowie für 8 Gebäude mit Dauerwohnungen geschaffen werden.

maximal 10 Gebäude mit einer Grundfläche von jeweils 120 m² und maximal 10 Gebäude mit einer Grundfläche von 140 m² zu errichten.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung soll die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

 

1.              Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 37 "Ferienanlage Mariannenweg" und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 37 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

  1. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

4.              Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden vom Investor getragen

 

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Anlagen

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