Beschlussvorlage - GV Bolte/13/7370

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat den Beschluss zur Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Das Verfahren wird durchgeführt, um planungsrechtliche Voraussetzungen für die Neubebauung des Bereiches am Ortseingang zu schaffen. Die bereits planungsrechtlich vorbereiteten und vorhandenen Anlagen der Sport- und Freizeitinfrastruktur sollen ergänzt werden. Die Flächen, die mit der Flächennutzungsplanänderung betrachtet werden, gehen in südliche Richtung etwas über die Größe der Flächen des Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hinaus. Der Flächenanteil ist somit etwas größer als Flächen im Bebauungsplan Nr. 36, der sich in Aufstellung befindet. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 36 (Vorentwurf wird ausgewertet) werden die Zielsetzungen für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes aufrechterhalten und entwickelt.

Dabei ist noch zu prüfen, inwiefern die Flächen, die sich nördlich der Straße zum Klärwerk und zwischen dem Bereich der Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bereich des bereits geregelten Sondergebietes für Sport und Freizeit befindet, einer Änderung unterzogen werden. Es bietet sich an, die Flächen in Fortführung der Zielsetzungen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes straßenbegleitend als Flächen für den ruhenden Verkehr und zur Wohnbebauung hin als Grünflächen darzustellen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

1.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen billigt die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (inklusive Umweltbericht) für das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

2.      Die Planunterlagen sind im Amt Klützer Winkel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist darzustellen, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Abstimmung des Detaillierungsgrades und des Umfanges der Prüfung der Umweltbelange dient. Eine Eingriffsregelung ist noch nicht Bestandsteil der Unterlagen.

3.      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und um Stellungnahme zu bitten.

4.      Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Über den Haushaltsplan der Gemeinde.

 

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Anlagen

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