Beschlussvorlage - GV Bolte/13/7166
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zum Erlass einer Duldungsverfügung über den Gemeingebrauch eines öffentlichen Weges
hier: Flurstück 41/8 der Flur 1, Gemarkung Boltenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Sabrina Seemann
- Verfasser/Antragsteller:
- Maria Schultz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
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Entscheidung
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31.01.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 1. April 2013 soll mit dem Neubau des Strandhotels auf dem ehemaligen "Qualmann-Grundstück" begonnen werden. Das Baugrundstück endet im Norden an der Grenze zu dem im Eigentum einer Dritten stehenden Grundstück, bestehend u.a. aus den Flurstücken 41/7, 41/8 und 41/9 der Flur 1 der Gemarkung Boltenhagen. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Strandpromenade als öffentlicher Weg die gesamte Breite dieses Flurstücks einnimmt. Der das "Qualmann-Grundstück" von jeher querende und im Bebauungsplan Nr. 2 b festgesetzten Gehweg mündete jedoch immer im Bereich des Flurstücks 41/8 in die Strandpromenade. Die Eigentümerin des Flurstücks 41/8 meint, sich der öffentlichen Nutzung des Gehwegs im Bereich seiner Einmündung in die Strandpromenade widersetzen zu können, weil der Gehweg auf ihrem Flurstück nicht öffentlich sei. Indes ist der Gehweg öffentlich, weil er schon bei Inkrafttreten der DDR-Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 ohne Widerspruch des Rechtsträgers bzw. Eigentümers durch die Verkehrsteilnehmer als Verbindungsweg zwischen Ostseeallee und Strandpromenade benutzt wurde.
Für den Fall, dass die Eigentümerin des Flurstücks 41/8 sich der öffentlichen Nutzung des Gehwegs widersetzen sollte, haben die Gemeinde und der Bauherr des Strandhotels sich im Durchführungsvertrag zum vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 8 "Strandhotel" vom 16. Juni 2011 verpflichtet, sich "wechselseitig und unter Abstimmung und ggfs. Einschaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der" als "Grünfläche" bezeichneten Flurstücke 41/7, 41/8 und 41/9 zu "unterstützen".
Dieser Verpflichtung entsprechend hat die Strandhotel Boltenhagen GmbH & Co. KG als Bauherrin des Strandhotels inzwischen beim Amtsgericht Grevesmühlen Az. 2 C 13/13 Feststellungsklage gegen die Eigentümerin des Flurstücks 41/8 eingereicht, deren Hauptziel es ist, die Verpflichtung der Eigentümerin zur Duldung der kostenfreien Nutzung des Gehwegs (auch) im Bereich des Flurstücks 41/8 gerichtlich feststellen zu lassen.
Da der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße vom Straßenbaulastträger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) erforderlichenfalls durch Erlass einer Duldungsverfügung aufrecht erhalten werden kann, will die Gemeinde zur Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit des Gehweges eine entsprechende Duldungsverfügung gegenüber der Eigentümerin des Flurstücks 41/8 erlassen.
Des Weiteren will die Gemeinde den Bauherrn bei seiner Feststellungsklage durch eine "Nebenintervention" unterstützen. Nebenintervention ist die eigennützige Unterstützung einer Prozesspartei durch einen Dritten. Der Nebenintervenient wird nicht Partei des Rechtsstreits, sondern unterstützt nur die Partei, freilich im eigenen Namen und Interesse.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, als Trägerin der Straßenbaulast beschließt zur Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit des Gehwegs im Bereich des Flurstücks 41/8 der Flur 1 der Gemarkung Boltenhagen gegen die Eigentümerin des Flurstücks 41/8 eine Verfügung erlassen, mit der diese zur Duldung der öffentlichen Nutzung des Gehwegs verpflichtet wird
