Beschlussvorlage - GV Hokir/13/7127

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Ersuchen zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB vom 27.12.2012 sind erneut geänderte Bauvorlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach § 64 LBauO MV über den Landkreis NWM (Posteingang Amt 02.01.2013) eingereicht worden. Diese sind als Anlage beigefügt. Es wird in der Reihenhausbebauung die Nutzungsänderung zu Unterkünften für den landwirtschaftlichen Betrieb beantragt.

Das Vorhaben wird planungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Reihenhaus mit 4 Nutzungseinheiten ist für die ganzjährige Nutzung vorgesehen. In den Hausnummer 60 und 66 sind jeweils zwei Personen dauerhaft wohnend. In den Unterkünften Nr. 62 sind Unterkünfte für 20 Personen und Nr. 64 sind Unterkünfte für 14 Personen vorgesehen. In der Summe sind ca. 90 Personen somit auf dem Grundstück untergebracht (max. 32 Personen im ehem. Gutshaus, max. 24 Personen im neu errichteten Reihenhaus und max. 34 in dem bestehenden Reihenhaus).

Das Gebäude ist Bestandsbebauung. Die Erschließung ist gesichert.

 

Mit Datum vom 10.04.2013 (Posteingang 11.04.2013)sind zum o. a. Vorhaben ergänzende Unterlagen eingereicht worden. Demnach sind im Reihenhaus Nr. 60  9 Personen, Reihenhaus Nr. 62  14 Personen, im Reihenhaus Nr. 64   9 Personen, mithin 32 Personen untergebracht. Für das Reihenhaus Nr. 66 wird die beantragte Nutzungsänderung zurückgezogen. Die Nutzung als Wohnhaus bleibt erhalten. 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben Reihenhausbebauung – Nutzungsänderung zu betriebsnotwendigen Unterkünften für landwirtschaftlichen Betrieb unter AZ 23291-12-08 vom 27.12.2012, ergänzt vom 10.04.2013 herzustellen.

Das Einvernehmen nach § 145 BauGB und § 173 BauGB entfällt, da das Vorhaben weder in einem Sanierungsgebiet noch in einem Erhaltungsgebiet liegt. 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

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