Beschlussvorlage - SV Klütz/13/7131

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz stellt den Bebauungsplan Nr. 31 im Verfahren nach § 13a BauGB auf. Das Planungsziel besteht in der Vorbereitung von Flächen für eine Wohnbebauung und zugehörige Infrastruktureinrichtungen. Dazu zählen Flächen für eine Kindertagesstätte, Bereiche für betreutes Wohnen, Bereiche für allgemeines Wohnen und reines Wohnen. Die Fläche ist derzeit mit Gartenhäusern und einer Gartenanlage, die teilweise noch genutzt wird, bestanden. Es befinden sich auch Flächen im Gebiet, die derzeit ungenutzt und aufgelassen sind. Der Bereich befindet sich zwischen vorhandener Wohnbebauung und der Landesstraße, die als Umgehungsstraße dient. Ein Ausufern in den Außenbereich erfolgt nicht. Deshalb wird der Bebauungsplan im Verfahren nach § 13a BauGB im Rahmen der Innenentwicklung aufgestellt. Ziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung von Grundstücken für eine Neubebauung. Es wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Eine Vorprüfung des Einzelfalls ist aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zur Größe des Geltungsbereiches nicht erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Größe der Grundflächen nicht mehr als 20.000 m² beträgt. Sollte dieser Flächenanteil überschritten werden, würde eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.                  Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Beschluss über die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31 für den Bereich an der Bamburg zwischen der Landesstraße und vorhandener Wohnbebauung an der Bamburg.

Das Plangebiet wird wie in Anlage 1 dargestellt, begrenzt:

 

Nordöstlich:              durch vorhandene Wohnbebauung,

südöstlich:              durch die Landesstraße, Umgehungsstraße,

westlich:              durch vorhandene Wohnbebauung an der Bamburg und Garagen.

 

Planungsziele:

Ausweisung und Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes.

Berücksichtigung von Infrastruktureinrichtungen, wie Kita und Berücksichtigung von Wohnanlagen für betreutes Wohnen.

 

2.                  Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

3.              Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

4.              Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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