Beschlussvorlage - GV Damsh/05/12/6985

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Pkt. 3 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen sowie bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht erläutert.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt gemäß § 48 Abs. 2 Pkt. 3 und 4 der Kommunalverfassung M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Damshagen für das Haushaltsjahr 2012 einschließlich der Anlagen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden im Vorbericht erläutert.

 

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