Beschlussvorlage - GV Hokir/05/11/5792

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach der Fusion der Gemeinden Gramkow und Groß Walmstorf zur Gemeinde Hohenkirchen, wurden ebenfalls die bestehenden Gemeindefeuerwehren, durch eine Umwandlung zu Löschgruppen, an den bisherig bestehenden Standorten zur Gemeindefeuerwehr Hohenkirchen zusammengeschlossen. Um auch weiterhin den Standort der Löschgruppen in Groß Walmstorf nutzen zu können, sind umfangreiche Sanierungsarbeiten am bestehenden Gebäude bzw. ein Neubau an einem anderen Standort in der Ortslage Groß Walmstorf notwendig.

Da es zurzeit nicht möglich ist, die Sanierung bzw. einen Neubau mit öffentlichen Fördermitteln zu unterstützen, müssten die Kosten von der Gemeinde getragen werden.

Für die Unterhaltung der beiden Feuerwehrgerätehäuser entstehen der Gemeinde Hohenkirchen jährlich folgende Kosten:

 

Gegenüberstellung der Bewirtschaftungskosten für die Feuerwehrgerätehäuser in Beckerwitz und Groß Walmstorf

 

Ausgabenart

Feuerwehrgerätehaus

Beckerwitz

Feuerwehrgerätehaus

Groß Walmstorf

Strom

856,45 €

263,61 €

Gas

2.946,07 €

2.580,97 €

Wasser

365,55 €

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Alarmanlage

292,80 €

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Toilettenmiete

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611,16 €

Wartung Alarmanlage

60,98 €

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Reinigungsmittel

16,76 €

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Miete u. Wartung Gastank

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138,65 €

Gesamt:

4.538,61 €

3.594,39 €

 

Auf der gemeinsamen Sitzung des Bau- und Finanzausschusses der Gemeinde Hohenkirchen am 24.02.2011, wurde dargestellt, dass zukünftig die Einwohnerzahlen der Gemeinde Hohenkirchen als auch die zugewiesenen finanziellen Mittel weiter sinken werden. Aus diesen Gründen ist aus Sicht einiger Gemeindevertreter eine Sanierung bzw. ein Neubau eines Gerätehauses am Standort Groß Walmstorf nicht vertretbar.

Durch die Gemeinde Hohenkirchen wurde die Wehrführung mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Umgestaltung der Gemeindefeuerwehr mit nur einem Standort in Beckerwitz beauftragt. Dieser Aufforderung ist die Wehrführung nachgekommen. Das von der Feuerwehr erstellte Konzept ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt worden.

Durch den Fachbereich Ordnungswesen wurde das Vorhaben der Gemeinde als auch das Konzept der Feuerwehr rechtlich soweit wie möglich geprüft.

 

Das Feuerwehrwesen ist in der Bundesrepublik Deutschland landesrechtlich geregelt. Dabei unterscheiden sich zum Teil Organisation, Rechtsformen, Aufgaben und Befugnisse in den einzelnen Bundesländern. Der Aufgabenbereich erstreckt sich jedoch in der Regel über die Brandbekämpfung hinaus auf sonstige Unglücks- und Notfälle.

In allen Brandschutzgesetzen ist den Gemeinden die Aufgabe übertragen, die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Notlagen sicherzustellen. Aufgrund dieser Rechtslage hat der einzelne Bürger einen Anspruch auf jederzeit qualifizierte öffentliche Hilfe bei Bränden und Notlagen und zwar innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes.

In Mecklenburg – Vorpommern werden der Brandschutz und die Hilfeleistung durch das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg – Vorpommern vom 3. Mai 2002 geregelt.

 

Der § 2 des Brandschutzgesetzes lautet:

Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere

a) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,

b) die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,

c) die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,

d) die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen.

(2) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.

(3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird.

(4) Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird, bilden. Diesem Ausschuss soll der Wehrführer der Gemeinde angehören.

 

Eindeutig geklärt ist damit die Frage der Trägerschaft. Unklar bleibt allerdings, was eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr ist.

 

Diese Frage kann daher nur durch die Erarbeitung eines Brandschutzbedarfsplans geklärt werden.

Eine 100 %  Gewährleistung des Brandschutzes ist aus Kostengründen in den Gemeinden nicht möglich. Diese Idealversorgung ist daher als nicht realisierbar und als unverhältnismäßig anzusehen.

Die Gemeinden sind auch nicht zu einer 100 % Gewährleistung des Brandschutzes in ihrem Gemeindegebiet verpflichtet. Es wird jedoch empfohlen, dass die Gemeinden einen prozentualen Erreichungsgrad für ihr Gemeindegebiet ermitteln und festlegen.

Die Technische Ausrüstung einer Feuerwehr im Land Mecklenburg-Vorpommern ist durch die Verwaltungsvorschrift über die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung öffentlicher Feuerwehren und Werkfeuerwehren vom 08.10.1992 festgelegt worden.

Die Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen ist durch den Landkreis Nordwestmecklenburg als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde als Feuerwehr mit Grundausstattung eingeordnet worden. Aus dieser Einordnung ergibt sich die Mindestausrüstung der Feuerwehr Hohenkirchen mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF). Da jedoch diese Verordnung stark veraltert ist und sich zurzeit in Überarbeitung befindet, ist die Mindestausrüstung der Gemeindefeuerwehr Hohenkirchen mit einem TSF als nicht ausreichend anzusehen. Vergleichbare Gemeinden im Landkreis Nordwestmecklenburg halten daher mittlerweile als Mindestausstattung ein Löschfahrzeug bzw. Hilfeleistungslöschfahrzeug vom Typ LF 10/6 vor. Die Vorhaltung eines solchen Fahrzeuges als Mindestausstattung wird vom Fachbereich Ordnungswesen als sinnvoll angesehen. Die Beschaffung eines solchen Fahrzeuges wird auch von der Feuerwehr Hohenkirchen im vorliegenden Konzept angestrebt.    Das bereits am Standort Beckerwitz vorhandene moderne Löschfahrzeug vom Typ TSF-W sollte als sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Technik weitergenutzt werden. Das jetzt am Standort Groß Walmstorf vorhandene Löschfahrzeug vom Typ LF 16 und das am Standort Beckerwitz vorhandenen Löschfahrzeug vom Typ LF 8 können, wie von der Feuerwehr dargestellt ausgesondert werden. Nach Auskunft des Gemeindewehrführers haben sich die Mitglieder beider Löschgruppen mit der Zusammenlegung einverstanden erklärt. Somit ist auch mit keinen Mitgliederverlust zu rechnen. Als Übergangslösung sollte wie von der Feuerwehr vorgeschlagen, dass vorhandene Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) am Standort Groß Walmtorf belassen werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, die bisher vorhandenen Standorte der Feuerwehr in Groß Walmstorf und Beckerwitz zu einem Standort in Beckerwitz zusammen zu legen. Die Umsetzung dieser Zusammenlegung in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und der Feuerwehr Hohenkirchen. 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

-          Langfristige Einsparungen bei den Ausgaben für den Brandschutz in der Gemeinde Hohenkirchen

 

 

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Anlagen

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