Beschlussvorlage - BV/12/25/116

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Inkrafttreten des geänderten Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern ist es künftig möglich, „mobile, leicht transportfähige Objekte“ – wie z.B. Strandkörbe oder mobile Verkaufsstände – auch außerhalb der Badesaison (16.10. bis 31.03.) auf den Strandflächen aufzustellen, ohne dass hierfür eine wasserrechtliche Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist.

Diese Neuregelung kommt insbesondere den Strandkorbvermietern entgegen, da sie nun die Möglichkeit haben, sonnige Tage auch in der Nebensaison touristisch und wirtschaftlich zu nutzen. Die Gemeinde muss hierzu jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen und eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) abschließen.

Ziel ist es, eine Anpassung der Strandsatzung vorzunehmen, um den dauerhaften Einsatz dieser Objekte im Rahmen geltender baurechtlicher, naturschutzrechtlicher und küstenschutzrechtlicher Vorgaben zu ermöglichen.

Die dauerhafte Nutzung der Strandflächen mit mobilen Objekten ist an konkrete Anforderungen gebunden, insbesondere:

  • Die Objekte dürfen eine Grundfläche von 5 m² nicht überschreiten.
  • Sie müssen schnell rückbaubar sein (innerhalb von 12 Stunden).
  • Sie dürfen nicht in oder auf Küstenschutzanlagen (Mindestabstand 3 m) gelagert oder abgestellt werden.
  • Betreiber müssen verlässlich über amtliche Warnsysteme (z.B. DWD-App, FACT24) über drohende Hochwasserlagen informiert werden.
  • Eine vollständige Beräumung ist bei Vorhersagen von Wasserständen >0,75 m ü. NHN unverzüglich vorzunehmen.

Das Interesse der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen an der Erweiterung der Strandnutzung über die Badesaison hinaus wurde aus dem Bereich Tourismus sowie den Strandkorbvermietern bekundet. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem StALU WM muss bis spätestens 15.10.2025 abgeschlossen sein.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

  1. Die Kurverwaltung wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem StALU Westmecklenburg (WM) über die Nutzung des Strandes außerhalb der Badesaison (16.10. bis 31.03.) gemäß dem vorliegenden Erlass vorzubereiten und abzuschließen.
  2. Die Kurverwaltung wird weiterhin beauftragt, die bestehende Strandsatzung entsprechend anzupassen, um die neuen Regelungen rechtsverbindlich zu integrieren.
  3. Die Gemeinde verpflichtet sich, bei Genehmigungen und Auflagen sicherzustellen, dass die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zur Beräumung, Warnmeldungen und Lage der Objekte eingehalten werden.
  4. Die Sondernutzungsverträge für die Strandkorbvermietung und Strandhütten sind durch die Kurverwaltung zu überprüfen und ggf. finanziell anzupassen.
  5. Die Kurverwaltung wird ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Schritte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Akteuren zu veranlassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine unmittelbaren Kosten für die Gemeinde. Die Nutzung obliegt den Betreibern der Strandkörbe. Kosten für Warnsysteme (Wetter App. Usw.) sind durch die Strandkorbvermieter zu tragen.

Eventuell geringfügig höhere Einnahmen durch die Tageskurkarte

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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