Beschlussvorlage - BV/02/25/048
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 an die Solleinnahmen 2023 im Bezug auf die Voraussetzung für die Antragstellung 2025 nach § 27 Finanzausgleichsgesetz MV (FAG M-V) "Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleich, Sonderbedarfszuweisungen" Berechnung der Durchschnittshebesätze+20% und der Nivellierungshebesätze
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Gabriele Habenstein
- Verfasser/Antragsteller:
- Habenstein, Gabriele
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadt Klütz
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.05.2025
| |||
|
|
05.06.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Klütz
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Klütz
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.06.2025
|
Sachverhalt
Mit dem Beschluss der Stadtvertretung Klütz/19/13996 „Grundsatzbeschluss zur Umlegung der Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes“ wurde die Umlegung der Gebühren für den Wasser- und Bodenverband (WBV) durch eine Erhöhung der Grundsteuer A und B ab den Haushaltsjahr 2020 beschlossen.
Die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Grundsteuer wurden zur Deckung der Beitragsgebühren für den Wasser- und Bodenverband (WBV) genutzt.
Die Beitragsgebühren WBV in Höhe von 42.941,86 € wurden durch die Berechnung des prozentualen Anteils auf die jeweilige Grundsteuer umgelegt. Aus diesem Grund wurden die Grundsteuer A und B wie folgt ab den 01.01.2020 festgelegt:
bis 2020 ab 01.01.2020
Grundsteuer A ohne WBV 290% mit WBV 432%
Grundsteuer B ohne WBV 360% mit WBV 378%
Im Haushaltsjahr 2023 erfolgte durch den Wasser- und Boden Verband eine Erhöhung der Beitragsgebühren in Höhe von 63.375 €. Infolge dessen wurden im Haushaltsjahr 2023 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B angepasst. Daraus ergaben sich folgende Grundsteuerhebesätze ab den 01.01.2023
Grundsteuer B 390%
Nivellierungshebesätze für den Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen) 2025
Ab den Haushaltsjahr 2025 hat sich, auf Grund der Grundsteuerreform, die Bemessungsgrundlage geändert. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Bodenrichtwert und der statistisch ermittelten Nettokaltmiete + Faktor für die Wertsteigerung. Für die Grundsteuer A wird die Flächengröße, der Flächenwert (Reinertrag für die jeweilige Nutzungsart) ermittelt. Die Summe der Reinerträge kann ggf. um Zuschläge nach §§ 237/238 BewG (Anlage 27) erhöht werden.
Da sich die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B nicht mehr auf Grundstücksgrößen bezieht, kann sie nicht mehr zur Berechnung der jeweiligen Zuordnung der WBV-Beiträge genutzt werden.
Für die Berechnungen zum Finanzausgleich der Kommunen 2025 wurde die Steuerkraft 2023 nach § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG M-V zu Grunde gelegt.
Es ist zu unterscheiden zwischen den Nivellierungshebesätzen des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V und den berechneten Nivellierungshebesätzen, welche sich aus den Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres 2023 ergeben.
Folgende Nivellierungshebesätze wurden durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V für 2023 festgelegt.
Grundsteuer A 338 %
Grundsteuer B 438 %
Gewerbesteuer 390 %
Die daraus resultierenden Solleinnahmen für das Haushaltsjahr 2023 bilden die Grundlage für die Berechnung der Sollhebesätze (berechnete Nivellierungshebesätze) für das Haushaltsjahr 2025. Die Solleinnahmen durch Grundsteuerhebesätze werden für die Berechnung zur Steuerkraft für die Finanzausgleichsjahre 2025 bis 2026 und für die Gewerbesteuer für die Finanzausgleichsjahre 2025 bis 2027 Berücksichtigung finden.
Folgende berechnete Nivellierungshebesätze generieren die Solleinnahmen für die Stadt Klütz.
Grundsteuer A 388 %
Grundsteuer B 337 %
Gewerbesteuer 390 %
Damit die Stadt den Finanzausgleich in Form der Schlüsselzuweisungen in voller Höhe erhalten kann, ist es notwendig, die Solleinnahmen aus dem Haushaltjahr 2023 im Haushaltsjahr 2025 zu generieren. In den Haushaltsvorjahren konnten die Nivellierungshebesätze (des Ministeriums) durch die Umlage der Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes erreicht (Grundsteuer A 495%, Grundsteuer B 390%, Gewerbesteuer 380%) werden.
In der Anlage 1 wird die Berechnung der erforderlichen Hebesätze dargestellt.
Durch das Herausrechnen der WBV-Beiträge ergibt sich, dass die Realsteuereinnahmen der Stadt Klütz aus den aktuell festgelegten Hebesätzen nicht ausreichen, um die Schlüsselzuweisungen in voller Höhe zu erhalten.
Erforderliche Hebesätze im Haushaltsjahr 2025 für die Antragsstellung in 2026 nach § 27 Finanzausgleichsgesetz MV (FAG M-V) zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderbedarfszuweisung sowie Ergänzungszuweisung
Um nach § 27 FAG M-V in 2026 Mindestzuweisungen oder Sonderzuweisungen sowie Ergänzungszuweisungen erhalten zu können, haben Gemeinden (Kommunen) aufgrund der durch die Grundsteuerreform geänderten Bemessungsgrundlage die Hebesätze für die Grundsteuer so festzusetzten, dass im Haushaltsjahr 2025 Einzahlungen für die Grundsteuer mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2023 durch die 20 Hebesatzpunkte über den jeweiligen gemeindegrößenabhängigen Durchschnittshebesatz erzielt worden wäre.
Die Stadt Klütz müsste somit die Solleinnahmen in Höhe folgender gemeindegrößenabhängigen Durchschnittshebesätze erzielen.
Grundsteuer A 368 %
Grundsteuer B 426 %
Gewerbesteuer 365 %
Aktuell beschlossene Hebesätze
Grundsteuer B 280 %
Gewerbesteuer 380 %
In der Anlage 1 ist die Berechnung der Hebesätze mit den Solleinnahmen 2023 dargestellt.
Die Verwaltung des Amtes Klützer Winkels hat zunächst folgende Hebesätze für 2025 vorgeschlagen:
Grundsteuer A 430 %
Grundsteuer B 330 %
Gewerbesteuer 380 %
Die gemeindegrößenabhängigen Durchschnittshebesätze werden damit erreicht. Hinsichtlich der Nivellierungshebesätze bleibt die Stadt Klütz allerdings mit ca. 25.000 € unter den errechneten Solleinnahmen. Es wird empfohlen die Solleinnahmen für die Nivillierungshebsätze durch Anhebung vom Hebesatz/ Hebesätzen zu erreichen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Stadt Klütz beschließt die dieser Beschlussvorlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Klütz (Hebesatzsatzung) mit folgenden Hebesätzen rückwirkend zum 01.01.2025.
Grundsteuer A %
Grundsteuer B %
Gewerbesteuer %
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
415,8 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
356,8 kB
|
