Beschlussvorlage - BV/05/25/005

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 festgestellt, dass die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Dies ist u. a auf unterschiedliche Bewertungszeitpunkte in Ost (1935) und Westdeutschland (1964) zurückzuführen sowie - anders als ursprünglich gesetzlich vorgesehen - auf nicht durchgeführte Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum (seit 1964). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum

31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten sogenannten Bundesmodell nachgekommen. Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit der ebenfalls mit dem Gesetzespaket eingeführten Öffnungsklausel Gebrauch macht und ein eigenes Grundsteuermodell beschließt. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

 

Das Land Mecklenburg – Vorpommern hat sich entschieden, auf eine eigene landesrechtliche Regelung zu verzichten und bei der Grundsteuerreform das sog. Bundesmodell anzuwenden. Unterschiedliche regionale Werteentwicklungen und Entwicklungen der Grundstücksarten untereinander haben in der Vergangenheit zu Werteverzerrungen geführt. Diese sollen mit dem Bundesmodell als wertabhängigem Modell ausgeglichen und damit die tatsächliche Werteentwicklung abgebildet werden.

 

Die Bewertung der einzelnen Grundstücke wird auch zukünftig von den zuständigen Finanzämtern nach dem Bewertungsgesetz vorgenommen. Die Grundstückseigentümer*innen erhalten von dem jeweils zuständigen Finanzamt zum einen den neuen Grundsteuerwertbescheid und zum anderen einen neuen Grundsteuermessbescheid. Neben der Grundstücksfläche fließen weitere wertbildende Faktoren, wie z. B. der Bodenrichtwert [BRW] (Lage), die Immobilienart, das generalisiertes Mietniveau (Nettokaltmiete), die Gebäudefläche und das Gebäudealter in die Besteuerung ein. Die inzwischen aufgrund des neuen Gesetzes erfolgten völlig neuen Bewertungen durch die Finanzämter und neu erstellten Messbescheide bilden für die Gemeinde Hohenkirchen die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025.

 

Wie bislang auch, berechnet sich die Grundsteuer nach neuem Recht aus der Multiplikation

 

- des vom Finanzamt ermittelten Grundstückswertes (früher: Einheitswert) – Wert der Immobilie (Grundsteuerwertbescheid)

 

- der gesetzliche festgesetzten und vom Finanzamt anzuwendenden Steuermesszahl (Grundsteuermessbescheid)

 

- und durch den von der Gemeinde beschlossenen Hebesatz

 

Grundsteuerwertbescheid -> Grundsteuermessbescheid -> Grundsteuerbescheid

 

Grundsätzlich wird auch weiterhin zwischen der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz) und der Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) unterschieden.

 

Mit der Grundsteuerreform verändern sich alle Grundsteuerwerte im Gemeindegebiet. Die Kommunen sind auch nach der Umsetzung der Grundsteuerreform weiterhin an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit an den vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag gebunden.

 

D.h. das Volumen der Grundsteuermessbeträge aus der Summe aller Grundsteuer-messbescheide des Finanzamtes ist betragsmäßig vorgegeben.

 

 

Aufkommensneutralität

 

Für die Berechnung des Hebesatzes wird von einem gleichbleibenden Aufkommen ausgegangen, um die freiwillige Selbstverpflichtung der Aufkommensneutralität einzuhalten.

 

Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Volumen der im Gemeindegebiet erhobenen Grundsteuer in 2025 dem Volumen entsprechen soll, welches in 2024 nach altem Recht erhoben wurde. Ziel dieser freiwilligen Verpflichtung ist es, dass die Gemeinde die Grundsteuerreform nicht zum Anlass nimmt, um mehr Grundsteuern einzunehmen. Es soll daher im Jahr 2025 (nur) so viel Grundsteuer eingenommen werden, wie im Jahr 2024. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist zu veröffentlichen.

 

Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die Grundsteuer für den jeweiligen Grundstückseigentümer gleichbleibt und es zu keinen individuellen Veränderungen kommt. Die Reform wird dazu führen, dass einige Steuerpflichtige eine höhere Grundsteuer zahlen müssen, während andere entlastet werden. Der Grad der Auswirkungen hängt von dem durch das zuständige Finanzamt auf Basis der rechtlichen Vorgaben ermittelten Grundsteuerwert ab. Durch die rechtliche Bindung der Kommunen an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gibt es für sie keine Möglichkeit, die Veränderung für einzelne Grundstücke nachträglich zu steuern oder auftretende Mehrbelastungen zu begrenzen.

 

Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt ab dem 01.01.2025 auf Basis der Planzahl für das Jahr 2024 unter der Prämisse der Aufkommensneutralität.

 

Die Ermittlung des Hebesatzes errechnet sich aus der Berechnung des Quotienten:

 

- aus dem Gesamtaufkommen 2024 (lt. Haushaltsplan) und

 

- der Summe aller Grundsteuermessbeträge der Finanzämter für 2025. Für die Ermittlung der Hebesätze wurde die übermittelte Datenlage zum 05.12.2024 verwendet.

 

Demzufolge sind zwei Bestandteile der Rechnung (Gesamtaufkommen 2024 und Summe der Grundsteuermessbeträge) vorgegeben, sodass der Hebesatz durch einfache Rechenoperation jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ermittelt wird.

 

Bis zum 31.12.2017 wurde der Beitrag des Wasser- und Bodenverbandes (WBV-Beitrag) in einem gesonderten Bescheid auf die Eigentümer umgelegt. Ab dem 01.01.2018 erfolgte die Umlegung des WBV-Beitrages durch den Hebesatz der Grundsteuer A und B.

Aufgrund der Grundsteuerreform muss ab dem 01.01.2025 die Umlage des WBV-Beitrages wieder separat erhoben werden.

 

Für die Berechnung der Hebesätze wurde der Anteil des Beitrages für den Wasser- und Bodenverband rausgerechnet. Die Beiträge für den Wasser- und Bodenverband werden ab dem 01.01.2025 mit der bereits beschlossenen Satzung vom 03.12.2024 separat erhoben.

 

Aufgrund der in den Vorjahren nicht zur Grundsteuer-Veranlagung herangezogenen gemeindeeigenen Grundstücke wurden diese Messbeträge ebenfalls bei der Berechnung des Hebesatzes nicht berücksichtigt.

 

Grundsteuer A

 

Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach den bundesgesetzlichen Regelungen (§ 232 ff. Bewertungsgesetz). Eigene Landesmodelle gibt es hier nicht. Die Bewertung erfolgt durch die Finanzämter durch ein typisierendes Ertragswertverfahren:

 

Für jede Nutzung/Nutzungsart/jeden Nutzungsteil (Gesetzliche Klassifizierung) wird ein Reinertrag ermittelt. Dabei werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegelt. Ertragswertsteigernde Umstände, wie z. B. die verstärkte Tierhaltung oder im Rahmen der gärtnerischen Nutzung begehbare Anbauflächen unter Glas und Kunststoffen, werden durch pauschale Zuschläge berücksichtigt.

 

Sind Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, ist eine Steuermesszahl von 0,55 ‰ anzuwenden.

 

In den neuen Bundesländern erfolgt die Änderung von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung, d.h. verpachtete Flächen, welche land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind nach neuem Recht beim Eigentümer zu versteuern.

 

Alle zu Wohnzwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowie der dazugehörige Grund und Boden innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche sind dem Grundvermögen zuzuordnen und werden mit der Grundsteuer B besteuert.

 

Es liegen derzeitig ca. 127 Messbescheide vor. Das sich daraus ergebende Messbetragsvolumen beläuft sich auf 13,7 TEUR.

 

Der Haushaltsansatz 2024 betrug       91,6 TEUR.

Davon entfallen auf den WBV-Beitrag      35,5 TEUR.

Der Haushaltsansatz für die Kalkulation des neuen Hebesatzes beträgt  56,1 TEUR.

 

Daraus lässt sich ein Hebesatz von 409 v. H. berechnen.

 

Bezeichnung

Messbetrag

ALT

Messbetrag

NEU

Abweichung

absolut

Abweichung

In %

Grundsteuer

A

18.669,06

13.713,29

4.955,77

./. 26,55

gemeindeeigene Grundstücke

 

14,52

 

 

 

 

Grundsteuer B

 

Die Bewertung der Grundstücke erfolgt in den einzelnen Grundstücksarten des Grundvermögens unterschiedlich:

 

Die Steuermesszahl beträgt für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum 0,31 ‰. Für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke sowie auch für unbebaute Grundstücke liegt sie bei 0,34 ‰.

 

Es liegen derzeitig ca. 1.264 Messbescheide vor. Das sich daraus ergebende Messbetragsvolumen beläuft sich auf 71,2 TEUR.

 

Der Haushaltsansatz 2024 betrug       170,8 TEUR.

Davon entfallen auf den WBV-Beitrag        18,5 TEUR.

Der Haushaltsansatz für die Kalkulation des neuen Hebesatzes beträgt  152,3 TEUR.

 

Daraus lässt sich ein Hebesatz von 214 v. H. berechnen.

 

Bezeichnung

Messbetrag

ALT

Messbetrag

NEU

Abweichung

absolut

Abweichung

In %

Grundsteuer

B

64.264,56

71.212,84

./. 6.948,28

10,81

gemeindeeigene Grundstücke

 

6.426,36

 

 

 

 

Risiken in der Berechnung der Hebesätze

 

Zu bedenken ist:

 

- dass die übersandten Grundsteuermessbescheide zum großen Teil automatisch bearbeitet wurden. Das bedeutet, dass die Angaben der Steuerpflichtigen ohne Prüfung der Plausibilität verarbeitet werden. Daher wird bundesweit die flächendeckende inhaltliche Qualität der Finanzamtsbescheide durchaus punktuell angezweifelt. Dennoch sind diese Bescheide der Finanzämter als sogen. Grundlagenbescheide für die Kommunen bindend (sogen. Bindungswirkung nach Abgabenordnung [AO] [§§ 182 Abs. 1; 184 Abs. 1;

171 Abs. 10 AO]). Steuerpflichtige, die nicht mit der Bewertung ihrer Grundstücke einverstanden sind, sind daher gehalten, die Bescheide mittels Einspruchs beim Finanzamt überprüfen zu lassen.  Die Kommunen dürfen die von den Finanzämtern vorgenommene Bewertung nicht ändern bzw. nachkorrigieren. Die Summe der Grundsteuermessbeträge aus allen übermittelten Bescheiden der Finanzämter wird bei der Berechnung des Hebesatzes daher so, wie gemeldet, übernommen.

 

- Bei dem für die Gemeinde Hohenkirchen zuständigen Finanzamt Wismar liegt jeweils eine Vielzahl von Einsprüchen vor. Kann man der Presse glauben, dann wurde gegen jeden achten Messbescheid Rechtsbehelf eingelegt. Für die Abarbeitung kann derzeitig nach Rücksprache mit den Finanzämtern keine Prognose abgegeben werden.

 

Es lässt sich zusammenfassend feststellen, dass es dem Finanzamt überwiegend gelungen ist, der Amtsverwaltung rechtzeitig zum verabredeten Zeitpunkt (30.6.2024) ca. 95% der Grundsteuermessbescheide für die Grundsteuer A und B zu übermitteln. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt Wismar beläuft sich der aktuelle Stand der Übermittlung der Messbescheide der Hauptfeststellung auf ca. 98%.

 

Anhand der Grundsteuermessbescheide ist es möglich den Hebesatz zu ermitteln und mit dem Verwenden der Planzahlen 2024 für das Aufkommen 2025 auch die freiwillige Selbstverpflichtung der Aufkommensneutralität einzuhalten. Risiken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide können für die Berechnung des Hebesatzes nicht mit bedacht werden, da die Bescheide des Finanzamtes bindend für die Kommunen sind.

 

Es ist von der Amtsverwaltung vorgesehen, die Hebesätze der Grundsteuer in 2025 kontinuierlich dahingehend zu überprüfen, ob die Aufkommensneutralität eingehalten ist und gleichzeitig auch keine negativen finanziellen Auswirkungen für den Haushalt 2025 zu verzeichnen sind. Ein nachträglicher, ggf. von diesem Beschlussvorschlag abweichender Beschluss über den Hebesatz anhand sukzessiver neuer Daten vom Finanzamt ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen (im Falle eines erhöhten Hebesatzes). Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Es können daher nachträgliche Änderungen der Bescheide, wie sie z.B. in den nächsten Monaten durch Einspruchsverfahren durch das Finanzamt zu erwarten sind, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachbetrachtet werden.

 

Um ein gleichbleibendes Steuervolumen zu erzielen und damit die Aufkommensneutralität zu erreichen, sind die Grundsteuerhebesätze in der Hebesatzsatzung wie folgt festzusetzen.

 

 

Hebesatz aktuell

in %

(ohne

WBV-Anteil)

aufkommensneutrales Steueraufkommen

in EUR

Hebesatz neu

in %

Abweichung

in

%-Punkten

Abweichung in

%

Grund-

steuer A

300

56.098,09

409

109

36,33

Grund-

steuer B

330

152.331,26

214

./. 116

./. 35,15

 

Trotz der Aufkommensneutralität wird von einer Steigerung des erzielbaren Gesamtaufkommens in der Grundsteuer A und in der Grundsteuer B ausgegangen.

 

Dies ist zu begründen durch die Veranlagung der gemeindeeigenen Grundstücke und durch Änderungen, Werterhöhungen von Grundstücken, die im Laufe des Jahres, so auch in 2025, üblicherweise erfolgen und damit neu sind. Als Beispiele seien die Änderung der Grundstücksart von unbebaut in Einfamilienhaus (wirksame Wertfortschreibungen) genannt oder die Nachveranlagungen aus Vorjahren.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Hohenkirchen (Hebesatzsatzung) rückwirkend zum 01.01.2025 längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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