Beschlussvorlage - BV/05/24/015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhebt die Gemeinde Hohenkirchen eine Zweitwohnungssteuer. Im September 2024 wurde mit Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Hohenkirchen vom 19. Mai 2016 als nichtig erklärt und ist deshalb unwirksam. Das Amt Klützer Winkel hat daher mit RA Herrn Dr. Groteloh eine neue Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ausgearbeitet. Die Satzung kann für 4 Jahre rückwirkend wirksam werden. Für den neuen Steuermaßstab wurde gemäß den Empfehlungen des Gerichts die Lage, Art und das Baujahr der Gebäude berücksichtigt. Die Änderungen sind in der anliegenden Synopse zum Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung rot abgebildet.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt die anliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hohenkirchen rückwirkend zum 01.01.2020. Der Steuersatz soll …. % betragen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

Je nach Beschluss: neutral, Mehr- oder Mindereinnahmen der Zweitwohnungssteuer; ggf. Ausgleich der durch Verjährung eingetretenen Mindereinnahmen

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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