Beschlussvorlage - BV/05/23/069
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 34 "ehemaliges Golfhotel" der Gemeinde Hohenkirchen
Hier: Abwägungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Burda
- Verfasser/Antragsteller:
- Julia Tesche
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
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Vorberatung
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05.10.2023
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenkirchen
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Entscheidung
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23.01.2024
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Sachverhalt
Die Gemeinde Hohenkirchen stellt den Bebauungsplan Nr. 34 auf, um die qualitative Verbesserung der Ferienwohnanlage im ehemaligen Golfhotel in Form einer Sauna auf der projektzugehörigen Freifläche sowie die Anlage einer Streuobstwiese auf einer Fläche, die nicht dem Projekt zugeordnet ist, planungsrechtlich zu ermöglichen. Der bauliche Bestand wird gesichert und die Flächen für die Zulässigkeit der Errichtung von Nebenanlagen werden festgelegt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 34 soll der Standort für die Ferienwohnanlage planungsrechtlich gesichert und eine bedarfsgerechte Erweiterung und qualitative Verbesserung unter Berücksichtigung der o.g. Planungsziele ermöglicht werden. Die Verbesserung der Aufenthaltsqualität der Feriengäste steht im Fokus. Eine Intensivierung bzw. Erhöhung der Ferienkapazitäten mit dem vorliegenden Bebauungsplan ist nicht beabsichtigt. Es wurde mit Bescheid des Landkreises vom 09.12.2021 die Genehmigung für die Umnutzung und den Umbau der Hotelanlage zur Ferienwohnanlage erteilt; in den Baugenehmigungsunterlagen sind 37 Ferienappartments mit je 1 bis 3 Zimmern und insgesamt 76 Betten dargestellt.
Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung einer Sauna mit Ruheraum auf der zum Projekt gehörigen Freifläche, die derzeit als Grünfläche genutzt wird. Weiterhin besteht die Absicht, auf einer nicht zu den Ferienwohnungen gehörigen Freifläche, die bisher als Minigolffläche genutzt wird, eine Streuobstwiese anzulegen.
Darüber hinaus wurde entschieden zur Breitstellung von Löschwasser entsprechend Flächen festzusetzen. Die im Plan festgesetzten Flächen werden als Maßnahmefläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, um so die Umsetzung der beabsichtigten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorzubereiten.
Nach dem Beschluss der Gemeindevertretung über den Antrag des Vorhabenträgers zur Aufstellung eines Bebauungsplanes am 06. April 2022 ergeben sich seitens des Vorhabenträgers zusätzliche Anforderungen, über die die Gemeinde zusätzlich befinden muss. Zur Unterbringung der Müllcontainer auf dem privaten Grundstück in der Nähe der Anbindung an die Straße "Am Golfplatz" soll ein Schuppen in die Kfz-Stellplatzanlage integriert werden. Weiterhin besteht die Absicht eine Anlage für die sichere Unterbringung von rund 40 Fahrrädern (Boxen/ Gebäude) auf der Freifläche nördlich der Kfz-Stellplatzanlage zu errichten. Bei beiden Anlagen handelt es sich um Nebenanlagen. Mit der Festsetzung von Flächen für die Errichtung von zwei Nebengebäuden für die Unterbringung der Müllcontainer sowie für die Unterbringung von Fahrrädern lassen sich diese Flächen für deren Anlage auf dem Baugrundstück verorten. Eine entsprechende Regelung soll mit dem Bebauungsplan erfolgen.
Die Gemeinde Hohenkirchen stellt den Bebauungsplan in einem zweistufigen Regelverfahren nach den Vorgaben des BauGB auf.
Mit dem Bebauungsplan wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit, für die Behörden und TÖB und die frühzeitige Abstimmung mit den Nachbargemeinden durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist in der Zeit vom 21. Februar bis zum 21. März 2023 durchgeführt worden. Parallel sind die anderen Beteiligungsverfahren erfolgt.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens werden durch private Antragsteller Begehrlichkeiten in Bezug auf die Inanspruchnahme der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Obstwiese vorgetragen.
Diese widerstreitenden Belange sind im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu klären. Die Gemeinde hat die Planaufstellung vorgenommen, um mit der zusätzlichen Möglichkeit zur Schaffung von Infrastruktur, die ansonsten im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig wäre Möglichkeiten zu schaffen. Die Grünfläche Streuobstwiese ist im Grunde als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorgesehen und im Plan entsprechend dargestellt, um die bereits getätigten und zusätzlichen Eingriffe zu rechtfertigen und eine dauerhafte Sicherung der Fläche als Grünfläche vorzunehmen. Im Rahmen der Planaufstellung hat sich nun gezeigt, dass entgegen der ursprünglichen Planabsicht hier Umstände eingetreten sind, die die Gemeinde dazu veranlassen andere Festsetzungen zu treffen. Die Gemeinde lässt das städtebauliche Konzept für das Sondergebiet für das Ferienhausgebiet entsprechend bestehen. Anstelle der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Obstwiese wird jedoch eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgenommen, die den gemeindlichen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Dies hat Auswirkungen auf die Erstellung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 34. Auf die Darstellung und Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Streuobstwiese wird verzichtet. Hingegen werden die Maßnahmen auf einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft umzusetzen sein. Anteilig werden die Eingriffe durch die Rezeption und durch die Fahrradstellplätze hiermit ausgeglichen. Eine weitere Anrechnung von Ausgleichspunkten kann im Zusammenhang mit anderen Projekten erfolgen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit mit dem Entwurf ist in der Zeit vom 30.06.2023 bis einschließlich 11.08.2023 erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 06.07.2023 über die Planungsabsichten unterrichtet.
Zum Plan liegen Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und TÖB, der Verbände und von Nachbargemeinden vor, die behandelt werden. Ebenso liegt eine private Stellungnahme vor.
Es ergeben sich
- zu berücksichtigende,
- teilweise zu berücksichtigende,
- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.
Diese werden im Rahmen der Abwägung behandelt und bewertet. Die Entscheidung über die privaten Stellungnahmen sind im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Belange gegeneinander und untereinander zu treffen.
Die Planungsabsicht steht im Einvernehmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Grundsätzliche Zielsetzungen sind auch von der Stellungnahme des Landkreises Nordwestmecklenburg nicht berührt.
In Bezug auf die Oberflächenwasserbeseitigung ist ein hydraulischer Nachweis zu führen. Dieser hängt ab von der Entscheidung über die private Stellungnahme. Die Regelung zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist zu ergänzen.
Die Ausgleichsmaßnahme ist entsprechend Zielvorstellung der UNB anzupassen.
Das StALU geht auf die Natura2000-Verträglichkeitsnachweise ein. Diese sind nach Abstimmung im Planverfahren mit dem Entwurf und der zuständigen Behörde des Landkreises Nordwestmecklenburg nicht zusätzlich zu beachten.
Hinsichtlich des Löschwassers wird dies die Gemeinde über die entsprechende Zisterne regeln. Zusätzlich werden Abstimmungen mit dem Zweckverband Wismar geführt.
Ansonsten sind die Belange der Ver- und Entsorgung nicht berührt.
Die Errichtung einer Sauna ist aus Sicht der Industrie- und Handelskammer sinnvoll.
Aus Sicht der Nachbargemeinden ergeben sich keine Anregungen und Stellungnahmen.
Maßgeblich im Abwägungsprozess ist die Entscheidung über die private Stellungnahme.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt,
- Die aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Seitens der Öffentlichkeit liegt keine Stellungnahmen vor. Es ergeben sich
- zu berücksichtigende,
- teilweise zu berücksichtigende und
- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.
Das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Hohenkirchen zu eigen. Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses (wird nach Diskussion der Stellungnahmen ergänzt).
- Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses ist der Satzungsbeschluss vorzubereiten.
Finanz. Auswirkung
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Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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13,4 MB
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